Rechtliches zum Thema Bogenschiessen
Rechtliches zum Thema Bogenschiessen
Nachdem ich festgestellt habe, dass sich die rechtlichen Fragen rund um's Bogenschießen auch hier weit streuen und deshalb gelegentlich immer wieder dasselbe gefragt und geantwortet wird, versuche ich mal hiermit, die rechtlichen Belange in einem Thread zusammenzufassen. Aufruf an alle Rechtsgelehrten: Verbessert mich wenn ich was falsch verstanden habe!
1. Der Bogen ist nach dem Waffengesetz keine Waffe, sondern ein Sportgerät.
Links:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
in: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
Zitat Netzwanze vom 19.10.2005:
§1.2.1:
Der Bogen ist zunächst keine Schusswaffe, da:
Siehe Anlagen zum Waffengesetz:
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Ich treibe meine Pfeile jedenfalls nicht durch einen Lauf.
Er ist kein gleichgestellter Gegenstand:
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).
§1.2.2.a:
Der Sport- oder Jagdbogen ist nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist keine Hieb- oder Stichwaffe.
§1.2.2.b:
Es ist zwar mit dem Bogen möglich, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist aber nicht im Waffengesetz genannt.
D.h. der Bogen ist keine Schusswaffe und ist auch keiner gleichzusetzen. Ebenfalls gilt das Waffengesetzt nicht für dieses Gerät. Da er für den Sport gemacht ist, ist er auch ein Sportgerät.
2. Wo kann man schießen?
Zunächst mal da, wo es SICHER ist (Stichpunkt FREIE Schußbahn, ausreichender Pfeilfang, etc.), außerdem sollte man trotzdem nicht einfach so in’s Gelände gehen.
Am einfachsten ist vermutlich, man geht in einen Verein, da sollte dann hoffentlich alles geregelt sein.
Außerdem gibt es mittlerweile schon ziemlich viele 3D-Parcours, die man aufsuchen kann.
Als nächstes ist der eigene Wiesen- bzw. Waldeigentümer auf der sicheren Seite, am besten, wenn’s dazu noch befriedet ist (also eingezäunt).
Wenn man keine solche Wiese oder Wald hat, kann man ja den Eigentümer um Erlaubnis fragen (im Wald im übrigen auch den zuständigen Förster nicht vergessen).
Hier möchte ich auf die freundlicherweise von Toran am 19.10.2002 aufgestellte Verhaltensregeln für Roving hinweisen, die bei Katur mittlerweile auch als PDF zum Download bereitstehen (Roving-pdf )
Roving
Allgemeine rechtliche Beurteilung
und Verhaltensregeln
Bogenschützen lassen sich nicht über einen Kamm scheren und lieben die Individualität – zu Recht! Hier soll daher auch nicht versucht werden, allen eine bestimmte Roving-Ethik zu verordnen, aber die Vergangenheit hat uns leider gezeigt dass es ohne Spielregeln auch nicht funktioniert.
- Hinweise für Turnierausrichter
- Hinweise zur Rechtslage beim Roven
- Verhaltenskodex für Rover
- Links und Gesetzestexte
- Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Sowohl beim Roving wie auch bei Vereinen, die ein Turnier im Wald ausrichten wollen, ist die Unsicherheit verbreitet, ob man sich damit nicht in eine gesetzliche Grauzone begibt. Außerdem gibt es öfters – tatsächliche oder aufgebauschte – Interessenskonflikte zwischen Waldbesitzern, Jägern bzw. Jagdpächtern und Sportlern.
1. Hinweise für Turnierausrichter
Am wichtigsten ist es, frühzeitig alle Betroffenen anzusprechen und in eine „Sympathiekampagne“ einzubeziehen, wie das folgende Beispiel, das unser Mitglied „Kojote“ schildert, zeigt:
„Unser Verein richtet nun schon seit sechs Jahren ein oder mehrere Turniere aus.
Bei unserem Gelände handelt es sich um einen Gemeindeforst, die Genehmigung diese Turniere auszurichten wurde uns ohne Wenn und Aber von unserer Gemeindeverwaltung erteilt.
Also fingen wir an Turniere auszurichten.
Bis es Ärger mit dem Jagdpächter gab, er fühlte sich übergangen (irgendwo auch verständlich), denn wir hatten mit ihm keine Absprache gehalten.
Wir gingen dann dazu über ihn frühzeitig, schriftlich auf unsere Vorhaben hinzuweisen und luden ihn ein als Gast diesen Veranstaltungen beizuwohnen.
Anfänglich nahm er die Einladung nicht so richtig an, aber ließ uns ohne Probleme gewähren.
Im letzten Jahr traf ich ihn dann während des Turniers bei meiner Kontrollfahrt durch den Parcours und wir kamen ins Gespräch, ich lud ihn dann ein doch mal fünf Minuten auf den Sportplatz zu kommen um sich ein Bild von der Veranstaltung zu machen.
Aus den paar Minuten wurden einige Stunden, selbst eine Einweisung in das Langbogenschießen auf eine 3D-Bache wurde mit viel Freude durchgeführt.
Kurzum, seit diesem Tag stimmt die Chemie zwischen Schützen und Jägern bei uns in Neuental. OK, nicht jeder Jagdpächter ist so zu begeistern, aber mit eine bisschen Fingerspitzengefühl und ein paar freundlichen Worten kann man einiges erreichen.“
Falls man an einer Front auf Ablehnung stößt, sollte man durchaus nicht gleich aufgeben. Wenn der Betreffende nach einem Jahr feststellt, dass er der einzige übrige „Stolperstein“ ist, kann das durchaus zu einem Sinneswandel beitragen. Viele opponieren ja nur deswegen erst mal, weil sie das für bequemer halten und der Ansicht sind, dass „alle“ das Pfeileverstecken im Wald als „Unsinn und Kinderkram“ ansehen.
Gute Zusammenarbeit mit der Presse kann hier nur von Vorteil sein (positive Artikel in Zeitungen und Fachzeitschriften platzieren und/oder sammeln und als Beleg vorweisen).
Eine Interessenabwägung ist immer von Vorteil, wie unser Mitglied „Nacanina“ betont, der auch gleich die grundlegende Kompetenzverteilung klar stellt:
„Die Jagdpächter haben AUSSCHLIESSLICH das Jagdrecht gepachtet. Nichts anderes! Allerdings i. d. R. zu exorbitanten Preisen. Der Grundeigentümer (Landeigner, Forstgenossenschaft, Staat) entscheidet (im Rahmen der Gesetzte) allein darüber, ob er etwas zulässt oder nicht.
Bei einer Veranstaltung (Turnier) ist allerdings für den (die) Tage eine wirkliche Beeinträchtigung festzuhalten. Daher ist man sicher gut beraten so vorzugehen wie in Neuental.“
2. Hinweise zur Rechtslage beim Roven
Folgende Feststellungen im Voraus:
a. Der Bogen ist in Deutschland grundsätzlich als Sportgerät eingestuft, nicht als Waffe.
b. Das Waldbegehungsrecht der einzelnen Bundesländer kann in Einzelheiten differieren. Generell aber dürfte nichts dagegen sprechen, mit ein paar Leuten roven zu gehen, wenn dem Wild nicht nachgestellt wird (also nicht in der Dickung herumrennen) und wenn der Zweck der Erholung erfüllt wird. Für Hessen zum Beispiel gilt eindeutig: Wir gehen ja nur zur Erholung in den Wald, was nach dem hess. Waldbegehungsgesetz zulässig ist. Relevante Stellen sind z.B. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde).
c. Wer sich verdächtig oder missverständlich benimmt, sollte bedenken, dass die Gesetze von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Wie das geschieht und wie die Umstände bewertet werden, kann zu Überraschungen führen. Denkt daran: „Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“. Daher ist es wichtig, vorzubauen und klare bzw. günstige Umstände zu schaffen. Wer den Eindruck erweckt, dass er die Lage kompetent beurteilt und in jeder Hinsicht seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen versucht, hat viel bessere Chancen, sich gegen uneinsichtige Bedenkenträger oder Gegner durchzusetzen!
Unser Mitglied „Katur“ hat uns eine interessante rechtliche Beurteilung zugänglich gemacht, die einen Auszug aus der Zeitschrift „Unsere Jagd“ Ausgabe 10/2005 , Seite 22, darstellt:
Bogenschütze im Waldrevier
In der Runde der Begehungsscheininhaber in einem brandenburgischen Landesforstrevier wurde auf eine namentlich bekannte Person hingewiesen, die sich, ausgerüstet mit Sportbogen und Fernglas, im Revier aufhalten soll.
Schneller als gedacht, traf ich bei einem Ansitz mit dem Bogenschützen zusammen.
Ich beobachtete einen mit Tarnsachen bekleideten Mann, der dem Wild auf dem Wechsel folgte. Er hielt einen leicht vorgespannten Bogen im Anschlag und sicherte nach allen Seiten. Aufmerksam studierte er die Fährtenbilder und pirschte mit angeschlagenen Pfeil und Bogen.
Meine Rechte und Befugnisse als Begehungsscheininhaber kennend, sprach ich ihn an.
Seinen Angaben zu Folge betreibt er mit Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes die fiktive Bogenjagd.
Dazu nutzt er die Reviere der beiden angrenzenden Förstereien. Bereitwillig zeigte er seine Pfeile, die mit vier krallenartigen Vorrichtungen versehen waren, mit denen man seiner Meinung nach kein Wild verletzen kann. Er findet keine Befriedigung mehr am Schießen auf Scheiben und sucht so die persönliche Herausforderung. Er betonte mehrfach, dass er nicht auf Wild schießt, sondern den Pfeil auf Baumstubben setzt und eine Erlegung simuliert.
Ich stellte bei ihm eine hervorragende Revierkenntnis fest.
Wie ist die Rechtslage im konkreten Fall? Im Bundesjagdgesetz heißt es: „Jagdausübung ist Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild". (R.Voigt)
Jagdrechtliche Bewertung:
Der Bogenschütze, der über die Wildwechsel und in den Einständen des Wildes pirscht, um Schalenwild auf möglichst geringe Entfernung fiktiv mit dem Bogen zu „bejagen", übt nicht die Jagd im Sinne des § l Abs. 4 BJG aus.
Zwar erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild; dem Bogenschützen fehlt aber die Intention auch tatsächlich Beute zu machen. Während das Erlegen und Fangen des Wildes bereits begrifflich ausscheiden, bedeutet Nachstellen das Ansitzen, Anpirschen, Verfolgen, Auflauern sowie das Aufsuchen als einen untergeordneten Akt des Nachstellens.
Alle Handlungen müssen aber, unabhängig vom Erfolg, mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren durchgeführt werden.
Hieran fehlt es dem fiktiven Bogenschützen, da er das Wild nur angehen will, um seine Geschicklichkeit unter Beweis zu stellen und durch das Abschießen eines Pfeils auf einen Baumstubben den „Jagderfolg" lediglich symbolisiert.
Der Bogenschütze benötigt deshalb für seine Aktivitäten auch keinen Jagdschein. Auch macht er sich nicht zwingend der Jagdwilderei schuldig, da er das geschützte Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht durch seine Handlungen nicht verletzt. Schließlich entsteht auch kein Schaden.
Seine Freizeitaktivitäten könnten aber im Einzelfall eine Störung der Jagd im Sinne ordnungswidrigen Handelns darstellen und mit einem Bußgeld belegt werden. Gerichtlich ist entschieden worden, dass der Aufenthalt in einem Jagdbezirk nur dann als Verletzung des Jagdausübungsrechtes gilt, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten ernsthaft gefährdet werden.
Anders ist eine kurzzeitige Beunruhigung des Wildes, ohne dass es den Einstand verlässt, beurteilt worden. Diese Verhalten kann nicht in jedem Fall geahndet werden.
Das gezielte Aufsuchen und die damit zwangsläufig verbundene Beunruhigung des Wildes kann aber durchaus eine Tathandlung darstellen, die das Verbot, die Ausübung der Jagd zu stören oder zu behindern, erfüllt (§ 26, Abs. 4 Brandenburger Landesjagdgesetz). Letztlich schießt der Bogenschütze seinen Pfeil in Richtung des angepirschten Stückes und vertreibt es damit.
Der zur Jagdausübung berechtigte Jäger kann in diesem Fall in der Möglichkeit der Bejagung beeinträchtigt sein.
Im Falle von Wiederholungen sollte die untere Jagdbehörde zur Prüfung eingeschaltet werden.
RA ST. HERTEL
Soweit der von Katur dankenswerterweise eingestellte Artikel.
Die Diskussion im Forum ergibt folgenden Konsens:
In positiver Hinsicht:
- Die Einschätzung, noch dazu in einer angesehenen Fachzeitschrift, kann als überraschend „bogenfreundlich“ und ermutigend betrachtet werden.
- Man ist in der Jägerschaft offenbar durchaus bereit ist, objektiv mit uns „Stöckchenwerfern“ auseinanderzusetzen.
- Wesentlich ist: Die Definition von Jagd im Sinn von § 1 Abs. 4 BJG passt nicht auf das, was wir im Wald machen. Insbesondere fehlt es uns am sog. subjektiven Vorsatz! D.h.: unser Handeln ist, unabhängig vom Erfolg, nicht mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren ausgeführt !! Deshalb fallen wir nicht unter § 1 BJG !!
- Ein generelles Verbot des Rovens oder Bogenschießens an sich im Wald gibt es nicht.
In negativer Hinsicht:
- Es handelt sich bei o.g. Artikel um eine Bewertung, nicht um ein Urteil. Es kann unter anderen Umständen auch anders ausgehen.
- Die weitgehende „Nachstellung“ der Jagd, die extreme Tarnkleidung, das Pirschen und Schießen eines Pfeiles in die grobe Richtung des Wildes treffen auf allgemeines Unverständnis, - ein normaler Rover sollte sich nicht so verhalten. Der betreffende Schütze hat Glück gehabt, dass man ihm seine Einlassungen glaubt.
- Wenn man „dem Wild auf die Nerven geht“, wird es kritisch, wenn tatsächlich, und sei es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, Wild verletzt wird, ist Feuer unterm Dach.
- Der BJagdG §19 (Beunruhigen von Wild; siehe auch „Links und Gesetzestexte“) lässt die Waage der Justiz trotz all der in den vorigen Beiträgen genannten Zitate und Anmerkungen leicht zu Gunsten der Jäger ausschlagen. Wenn bereits das Fotografieren oder Filmen als Wildstörung definiert wird, was ist dann erst das Bogenschießen in Wildnähe?
Wir Bogenschützen sollten uns nicht zu sicher sein, was die Rechtslage anbetrifft, wenn wir einem sog. Jagdausübungsberechtigten begegnen. Auch wenn wir nicht den Straftatbestand des Wilderns erfüllen, den Vorwurf der Störung oder wie es oben so schön heißt, der Beunruhigung des Wildes können wir nicht eindeutig widerlegen.
Besser ist, deeskalierendes Verhalten und erst einmal nachgeben.
In Betracht kommenden Ruheplätze des Wildes sollten einfach so gut es geht ebenso strikt gemieden werden, wie Einrichtungen zur Jagdausübung und Hege, usw..
Im Grunde sollte man den durchschnittlichen Erholungssuchenden im Wald zum Maßstab nehmen und sich von diesem Leitbild nur so weit, wie zum Roven unbedingt nötig, entfernen.
- Der Beitrag des Rechtsanwalts in der Zeitschrift beschäftigt sich mit einem konkreten Sachverhalt und dann auch nur primär mit dem Vorwurf der Wilderei. Die Einschlägigkeit von Ordnungswidrigkeitstatbeständen wird ausdrücklich weitestgehend offengelassen.
3. Verhaltenskodex für Rover
Um für Rover eine Verhaltens- und Argumentationshilfe zu bieten und den Ruf unseres Sports zu schützen, haben wir folgende 12 Rovinggebote zusammengestellt.
Es ist für uns selbstverständlich,
(1) keinesfalls Jagdspitzen zu führen (bei Turnieren verwenden wir Feldspitzen, beim Stumpshooting vorzugsweise Judos oder Blunts)
(2) und nicht kriegspfadmäßig gekleidet zu sein,
(3) sich nicht in die tiefsten Dickungen zu drücken
(4) und eben nicht den Eindruck zu erwecken, man wolle nicht gesehen werden,
(5) die Morgen- und Abendstunden zu meiden,
(6) keine Spuren zu hinterlassen (Müll, Schäden an lebenden Bäumen)
(7) den Förster/Jäger/Waldbesitzer, wenn man ihn antrifft, auch mal schießen zu lassen,
(8) sich Spaziergängern gegenüber freundlich, sicherheitsbewusst und auskunftsfreudig zu zeigen (denn im Zweifelfall kennen die den Jäger und rufen ihn gleich an, sobald sie aus dem Funkloch raus sind),
(9) sich ausweisen zu können
(10) und die entsprechenden Paragraphen zitieren zu können;
(11) dem Wild aus dem Weg zu gehen
(12) und sich nicht provozieren zu lassen und im Zweifelsfall als der Klügere (erst einmal) nachzugeben.
... so sollte Roven doch möglich sein!
4. Links und Gesetzestexte
a) Bundesjagdgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
dabei besonders BJG, §1 Abs. 4: Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
b) BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... __19a.html
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
c) BJagdG § 39 Ordnungswidrigkeiten: sollte man immer als Ausdruck dabeihaben!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... /__39.html
1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan überschreitet;
3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
5. Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Für die in diesem Download enthaltenen Informationen und Anregungen wird keine Haftung übernommen.
Die enthaltenen Hinweise auf grundlegende Rechtsvorschriften entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einholung weiterer Informationen für die konkrete Region und Zeit. So kann zum Beispiel die zuständige Behörde ein generelles Verbot zum Betreten des Waldes bei Waldbrandgefahr aussprechen. Es können besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Naturschutz, landwirtschaftlicher Nutzung, militärischer Nutzung, usw. usw. usw. relevant sein.
Alle Texte, Links und rechtlichen Beurteilungen beziehen sich auf den Stand der Dinge im Oktober 2005. Es handelt sich um keine Rechtsbelehrung, sondern es soll eher eine rechtlich unverbindliche Orientierung und Argumentationshilfe gegeben werden.
(Erste Frage dazu an unsere RAs: Wie sieht’s aus? Da das ja wohl doch so halboffiziellen Charakter als Broschüre bekommen soll, braucht man für den teilweisen Auszug aus der Jagdzeitschrift keine Genehmigung; Stichwort Copyright? Wir wollen es uns doch gerade nicht mit den Jägern verscherzen, oder?)
Das muß erst mal für heute reichen, aber...
...to be continued:
Wer hat vielleicht schon mal was zu den folgenden Themen gemacht/zusammengetragen und kann das wichtigste zusammenfassen?
3. Vereinsgründung
4. Parcoursbau
5. Turnierausrichtung
Weitere Vorschläge/Anregungen?
Viel Spaß noch,
Jaelle
1. Der Bogen ist nach dem Waffengesetz keine Waffe, sondern ein Sportgerät.
Links:
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste
in: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
Zitat Netzwanze vom 19.10.2005:
§1.2.1:
Der Bogen ist zunächst keine Schusswaffe, da:
Siehe Anlagen zum Waffengesetz:
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Ich treibe meine Pfeile jedenfalls nicht durch einen Lauf.
Er ist kein gleichgestellter Gegenstand:
1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).
§1.2.2.a:
Der Sport- oder Jagdbogen ist nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist keine Hieb- oder Stichwaffe.
§1.2.2.b:
Es ist zwar mit dem Bogen möglich, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist aber nicht im Waffengesetz genannt.
D.h. der Bogen ist keine Schusswaffe und ist auch keiner gleichzusetzen. Ebenfalls gilt das Waffengesetzt nicht für dieses Gerät. Da er für den Sport gemacht ist, ist er auch ein Sportgerät.
2. Wo kann man schießen?
Zunächst mal da, wo es SICHER ist (Stichpunkt FREIE Schußbahn, ausreichender Pfeilfang, etc.), außerdem sollte man trotzdem nicht einfach so in’s Gelände gehen.
Am einfachsten ist vermutlich, man geht in einen Verein, da sollte dann hoffentlich alles geregelt sein.
Außerdem gibt es mittlerweile schon ziemlich viele 3D-Parcours, die man aufsuchen kann.
Als nächstes ist der eigene Wiesen- bzw. Waldeigentümer auf der sicheren Seite, am besten, wenn’s dazu noch befriedet ist (also eingezäunt).
Wenn man keine solche Wiese oder Wald hat, kann man ja den Eigentümer um Erlaubnis fragen (im Wald im übrigen auch den zuständigen Förster nicht vergessen).
Hier möchte ich auf die freundlicherweise von Toran am 19.10.2002 aufgestellte Verhaltensregeln für Roving hinweisen, die bei Katur mittlerweile auch als PDF zum Download bereitstehen (Roving-pdf )
Roving
Allgemeine rechtliche Beurteilung
und Verhaltensregeln
Bogenschützen lassen sich nicht über einen Kamm scheren und lieben die Individualität – zu Recht! Hier soll daher auch nicht versucht werden, allen eine bestimmte Roving-Ethik zu verordnen, aber die Vergangenheit hat uns leider gezeigt dass es ohne Spielregeln auch nicht funktioniert.
- Hinweise für Turnierausrichter
- Hinweise zur Rechtslage beim Roven
- Verhaltenskodex für Rover
- Links und Gesetzestexte
- Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Sowohl beim Roving wie auch bei Vereinen, die ein Turnier im Wald ausrichten wollen, ist die Unsicherheit verbreitet, ob man sich damit nicht in eine gesetzliche Grauzone begibt. Außerdem gibt es öfters – tatsächliche oder aufgebauschte – Interessenskonflikte zwischen Waldbesitzern, Jägern bzw. Jagdpächtern und Sportlern.
1. Hinweise für Turnierausrichter
Am wichtigsten ist es, frühzeitig alle Betroffenen anzusprechen und in eine „Sympathiekampagne“ einzubeziehen, wie das folgende Beispiel, das unser Mitglied „Kojote“ schildert, zeigt:
„Unser Verein richtet nun schon seit sechs Jahren ein oder mehrere Turniere aus.
Bei unserem Gelände handelt es sich um einen Gemeindeforst, die Genehmigung diese Turniere auszurichten wurde uns ohne Wenn und Aber von unserer Gemeindeverwaltung erteilt.
Also fingen wir an Turniere auszurichten.
Bis es Ärger mit dem Jagdpächter gab, er fühlte sich übergangen (irgendwo auch verständlich), denn wir hatten mit ihm keine Absprache gehalten.
Wir gingen dann dazu über ihn frühzeitig, schriftlich auf unsere Vorhaben hinzuweisen und luden ihn ein als Gast diesen Veranstaltungen beizuwohnen.
Anfänglich nahm er die Einladung nicht so richtig an, aber ließ uns ohne Probleme gewähren.
Im letzten Jahr traf ich ihn dann während des Turniers bei meiner Kontrollfahrt durch den Parcours und wir kamen ins Gespräch, ich lud ihn dann ein doch mal fünf Minuten auf den Sportplatz zu kommen um sich ein Bild von der Veranstaltung zu machen.
Aus den paar Minuten wurden einige Stunden, selbst eine Einweisung in das Langbogenschießen auf eine 3D-Bache wurde mit viel Freude durchgeführt.
Kurzum, seit diesem Tag stimmt die Chemie zwischen Schützen und Jägern bei uns in Neuental. OK, nicht jeder Jagdpächter ist so zu begeistern, aber mit eine bisschen Fingerspitzengefühl und ein paar freundlichen Worten kann man einiges erreichen.“
Falls man an einer Front auf Ablehnung stößt, sollte man durchaus nicht gleich aufgeben. Wenn der Betreffende nach einem Jahr feststellt, dass er der einzige übrige „Stolperstein“ ist, kann das durchaus zu einem Sinneswandel beitragen. Viele opponieren ja nur deswegen erst mal, weil sie das für bequemer halten und der Ansicht sind, dass „alle“ das Pfeileverstecken im Wald als „Unsinn und Kinderkram“ ansehen.
Gute Zusammenarbeit mit der Presse kann hier nur von Vorteil sein (positive Artikel in Zeitungen und Fachzeitschriften platzieren und/oder sammeln und als Beleg vorweisen).
Eine Interessenabwägung ist immer von Vorteil, wie unser Mitglied „Nacanina“ betont, der auch gleich die grundlegende Kompetenzverteilung klar stellt:
„Die Jagdpächter haben AUSSCHLIESSLICH das Jagdrecht gepachtet. Nichts anderes! Allerdings i. d. R. zu exorbitanten Preisen. Der Grundeigentümer (Landeigner, Forstgenossenschaft, Staat) entscheidet (im Rahmen der Gesetzte) allein darüber, ob er etwas zulässt oder nicht.
Bei einer Veranstaltung (Turnier) ist allerdings für den (die) Tage eine wirkliche Beeinträchtigung festzuhalten. Daher ist man sicher gut beraten so vorzugehen wie in Neuental.“
2. Hinweise zur Rechtslage beim Roven
Folgende Feststellungen im Voraus:
a. Der Bogen ist in Deutschland grundsätzlich als Sportgerät eingestuft, nicht als Waffe.
b. Das Waldbegehungsrecht der einzelnen Bundesländer kann in Einzelheiten differieren. Generell aber dürfte nichts dagegen sprechen, mit ein paar Leuten roven zu gehen, wenn dem Wild nicht nachgestellt wird (also nicht in der Dickung herumrennen) und wenn der Zweck der Erholung erfüllt wird. Für Hessen zum Beispiel gilt eindeutig: Wir gehen ja nur zur Erholung in den Wald, was nach dem hess. Waldbegehungsgesetz zulässig ist. Relevante Stellen sind z.B. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde).
c. Wer sich verdächtig oder missverständlich benimmt, sollte bedenken, dass die Gesetze von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Wie das geschieht und wie die Umstände bewertet werden, kann zu Überraschungen führen. Denkt daran: „Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“. Daher ist es wichtig, vorzubauen und klare bzw. günstige Umstände zu schaffen. Wer den Eindruck erweckt, dass er die Lage kompetent beurteilt und in jeder Hinsicht seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen versucht, hat viel bessere Chancen, sich gegen uneinsichtige Bedenkenträger oder Gegner durchzusetzen!
Unser Mitglied „Katur“ hat uns eine interessante rechtliche Beurteilung zugänglich gemacht, die einen Auszug aus der Zeitschrift „Unsere Jagd“ Ausgabe 10/2005 , Seite 22, darstellt:
Bogenschütze im Waldrevier
In der Runde der Begehungsscheininhaber in einem brandenburgischen Landesforstrevier wurde auf eine namentlich bekannte Person hingewiesen, die sich, ausgerüstet mit Sportbogen und Fernglas, im Revier aufhalten soll.
Schneller als gedacht, traf ich bei einem Ansitz mit dem Bogenschützen zusammen.
Ich beobachtete einen mit Tarnsachen bekleideten Mann, der dem Wild auf dem Wechsel folgte. Er hielt einen leicht vorgespannten Bogen im Anschlag und sicherte nach allen Seiten. Aufmerksam studierte er die Fährtenbilder und pirschte mit angeschlagenen Pfeil und Bogen.
Meine Rechte und Befugnisse als Begehungsscheininhaber kennend, sprach ich ihn an.
Seinen Angaben zu Folge betreibt er mit Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes die fiktive Bogenjagd.
Dazu nutzt er die Reviere der beiden angrenzenden Förstereien. Bereitwillig zeigte er seine Pfeile, die mit vier krallenartigen Vorrichtungen versehen waren, mit denen man seiner Meinung nach kein Wild verletzen kann. Er findet keine Befriedigung mehr am Schießen auf Scheiben und sucht so die persönliche Herausforderung. Er betonte mehrfach, dass er nicht auf Wild schießt, sondern den Pfeil auf Baumstubben setzt und eine Erlegung simuliert.
Ich stellte bei ihm eine hervorragende Revierkenntnis fest.
Wie ist die Rechtslage im konkreten Fall? Im Bundesjagdgesetz heißt es: „Jagdausübung ist Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild". (R.Voigt)
Jagdrechtliche Bewertung:
Der Bogenschütze, der über die Wildwechsel und in den Einständen des Wildes pirscht, um Schalenwild auf möglichst geringe Entfernung fiktiv mit dem Bogen zu „bejagen", übt nicht die Jagd im Sinne des § l Abs. 4 BJG aus.
Zwar erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild; dem Bogenschützen fehlt aber die Intention auch tatsächlich Beute zu machen. Während das Erlegen und Fangen des Wildes bereits begrifflich ausscheiden, bedeutet Nachstellen das Ansitzen, Anpirschen, Verfolgen, Auflauern sowie das Aufsuchen als einen untergeordneten Akt des Nachstellens.
Alle Handlungen müssen aber, unabhängig vom Erfolg, mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren durchgeführt werden.
Hieran fehlt es dem fiktiven Bogenschützen, da er das Wild nur angehen will, um seine Geschicklichkeit unter Beweis zu stellen und durch das Abschießen eines Pfeils auf einen Baumstubben den „Jagderfolg" lediglich symbolisiert.
Der Bogenschütze benötigt deshalb für seine Aktivitäten auch keinen Jagdschein. Auch macht er sich nicht zwingend der Jagdwilderei schuldig, da er das geschützte Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht durch seine Handlungen nicht verletzt. Schließlich entsteht auch kein Schaden.
Seine Freizeitaktivitäten könnten aber im Einzelfall eine Störung der Jagd im Sinne ordnungswidrigen Handelns darstellen und mit einem Bußgeld belegt werden. Gerichtlich ist entschieden worden, dass der Aufenthalt in einem Jagdbezirk nur dann als Verletzung des Jagdausübungsrechtes gilt, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten ernsthaft gefährdet werden.
Anders ist eine kurzzeitige Beunruhigung des Wildes, ohne dass es den Einstand verlässt, beurteilt worden. Diese Verhalten kann nicht in jedem Fall geahndet werden.
Das gezielte Aufsuchen und die damit zwangsläufig verbundene Beunruhigung des Wildes kann aber durchaus eine Tathandlung darstellen, die das Verbot, die Ausübung der Jagd zu stören oder zu behindern, erfüllt (§ 26, Abs. 4 Brandenburger Landesjagdgesetz). Letztlich schießt der Bogenschütze seinen Pfeil in Richtung des angepirschten Stückes und vertreibt es damit.
Der zur Jagdausübung berechtigte Jäger kann in diesem Fall in der Möglichkeit der Bejagung beeinträchtigt sein.
Im Falle von Wiederholungen sollte die untere Jagdbehörde zur Prüfung eingeschaltet werden.
RA ST. HERTEL
Soweit der von Katur dankenswerterweise eingestellte Artikel.
Die Diskussion im Forum ergibt folgenden Konsens:
In positiver Hinsicht:
- Die Einschätzung, noch dazu in einer angesehenen Fachzeitschrift, kann als überraschend „bogenfreundlich“ und ermutigend betrachtet werden.
- Man ist in der Jägerschaft offenbar durchaus bereit ist, objektiv mit uns „Stöckchenwerfern“ auseinanderzusetzen.
- Wesentlich ist: Die Definition von Jagd im Sinn von § 1 Abs. 4 BJG passt nicht auf das, was wir im Wald machen. Insbesondere fehlt es uns am sog. subjektiven Vorsatz! D.h.: unser Handeln ist, unabhängig vom Erfolg, nicht mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren ausgeführt !! Deshalb fallen wir nicht unter § 1 BJG !!
- Ein generelles Verbot des Rovens oder Bogenschießens an sich im Wald gibt es nicht.
In negativer Hinsicht:
- Es handelt sich bei o.g. Artikel um eine Bewertung, nicht um ein Urteil. Es kann unter anderen Umständen auch anders ausgehen.
- Die weitgehende „Nachstellung“ der Jagd, die extreme Tarnkleidung, das Pirschen und Schießen eines Pfeiles in die grobe Richtung des Wildes treffen auf allgemeines Unverständnis, - ein normaler Rover sollte sich nicht so verhalten. Der betreffende Schütze hat Glück gehabt, dass man ihm seine Einlassungen glaubt.
- Wenn man „dem Wild auf die Nerven geht“, wird es kritisch, wenn tatsächlich, und sei es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, Wild verletzt wird, ist Feuer unterm Dach.
- Der BJagdG §19 (Beunruhigen von Wild; siehe auch „Links und Gesetzestexte“) lässt die Waage der Justiz trotz all der in den vorigen Beiträgen genannten Zitate und Anmerkungen leicht zu Gunsten der Jäger ausschlagen. Wenn bereits das Fotografieren oder Filmen als Wildstörung definiert wird, was ist dann erst das Bogenschießen in Wildnähe?
Wir Bogenschützen sollten uns nicht zu sicher sein, was die Rechtslage anbetrifft, wenn wir einem sog. Jagdausübungsberechtigten begegnen. Auch wenn wir nicht den Straftatbestand des Wilderns erfüllen, den Vorwurf der Störung oder wie es oben so schön heißt, der Beunruhigung des Wildes können wir nicht eindeutig widerlegen.
Besser ist, deeskalierendes Verhalten und erst einmal nachgeben.
In Betracht kommenden Ruheplätze des Wildes sollten einfach so gut es geht ebenso strikt gemieden werden, wie Einrichtungen zur Jagdausübung und Hege, usw..
Im Grunde sollte man den durchschnittlichen Erholungssuchenden im Wald zum Maßstab nehmen und sich von diesem Leitbild nur so weit, wie zum Roven unbedingt nötig, entfernen.
- Der Beitrag des Rechtsanwalts in der Zeitschrift beschäftigt sich mit einem konkreten Sachverhalt und dann auch nur primär mit dem Vorwurf der Wilderei. Die Einschlägigkeit von Ordnungswidrigkeitstatbeständen wird ausdrücklich weitestgehend offengelassen.
3. Verhaltenskodex für Rover
Um für Rover eine Verhaltens- und Argumentationshilfe zu bieten und den Ruf unseres Sports zu schützen, haben wir folgende 12 Rovinggebote zusammengestellt.
Es ist für uns selbstverständlich,
(1) keinesfalls Jagdspitzen zu führen (bei Turnieren verwenden wir Feldspitzen, beim Stumpshooting vorzugsweise Judos oder Blunts)
(2) und nicht kriegspfadmäßig gekleidet zu sein,
(3) sich nicht in die tiefsten Dickungen zu drücken
(4) und eben nicht den Eindruck zu erwecken, man wolle nicht gesehen werden,
(5) die Morgen- und Abendstunden zu meiden,
(6) keine Spuren zu hinterlassen (Müll, Schäden an lebenden Bäumen)
(7) den Förster/Jäger/Waldbesitzer, wenn man ihn antrifft, auch mal schießen zu lassen,
(8) sich Spaziergängern gegenüber freundlich, sicherheitsbewusst und auskunftsfreudig zu zeigen (denn im Zweifelfall kennen die den Jäger und rufen ihn gleich an, sobald sie aus dem Funkloch raus sind),
(9) sich ausweisen zu können
(10) und die entsprechenden Paragraphen zitieren zu können;
(11) dem Wild aus dem Weg zu gehen
(12) und sich nicht provozieren zu lassen und im Zweifelsfall als der Klügere (erst einmal) nachzugeben.
... so sollte Roven doch möglich sein!
4. Links und Gesetzestexte
a) Bundesjagdgesetz: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
dabei besonders BJG, §1 Abs. 4: Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
b) BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... __19a.html
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
c) BJagdG § 39 Ordnungswidrigkeiten: sollte man immer als Ausdruck dabeihaben!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... /__39.html
1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan überschreitet;
3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
5. Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Für die in diesem Download enthaltenen Informationen und Anregungen wird keine Haftung übernommen.
Die enthaltenen Hinweise auf grundlegende Rechtsvorschriften entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einholung weiterer Informationen für die konkrete Region und Zeit. So kann zum Beispiel die zuständige Behörde ein generelles Verbot zum Betreten des Waldes bei Waldbrandgefahr aussprechen. Es können besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Naturschutz, landwirtschaftlicher Nutzung, militärischer Nutzung, usw. usw. usw. relevant sein.
Alle Texte, Links und rechtlichen Beurteilungen beziehen sich auf den Stand der Dinge im Oktober 2005. Es handelt sich um keine Rechtsbelehrung, sondern es soll eher eine rechtlich unverbindliche Orientierung und Argumentationshilfe gegeben werden.
(Erste Frage dazu an unsere RAs: Wie sieht’s aus? Da das ja wohl doch so halboffiziellen Charakter als Broschüre bekommen soll, braucht man für den teilweisen Auszug aus der Jagdzeitschrift keine Genehmigung; Stichwort Copyright? Wir wollen es uns doch gerade nicht mit den Jägern verscherzen, oder?)
Das muß erst mal für heute reichen, aber...
...to be continued:
Wer hat vielleicht schon mal was zu den folgenden Themen gemacht/zusammengetragen und kann das wichtigste zusammenfassen?
3. Vereinsgründung
4. Parcoursbau
5. Turnierausrichtung
Weitere Vorschläge/Anregungen?
Viel Spaß noch,
Jaelle
hm...
zum thema messer:
http://www.messermagazin.de/infothek/
Da habt ihr die gesetzestexte als PDF
wenn das, mit dem link, nich so legal is, scheisst mich einfach zusammen, aber ohne Angabe von Gründen.
;-)
Ich bin sowas als schüler gewohnt, hrhrhr...
[übrigens ^^ das hier ist unterrichtszeit]
Pry
http://www.messermagazin.de/infothek/
Da habt ihr die gesetzestexte als PDF
wenn das, mit dem link, nich so legal is, scheisst mich einfach zusammen, aber ohne Angabe von Gründen.
;-)
Ich bin sowas als schüler gewohnt, hrhrhr...
[übrigens ^^ das hier ist unterrichtszeit]
Pry
Mich würde mal interessieren an welcher Stelle im Waffengesetz steht, daß der Bogen ein Sportgerät ist.
Meiner Ansicht nach ist der Bogen vom Waffengesetz ausgenommen. Er gilt somit laut Gesetz nicht als Waffe. Das ist ja auch o.k. so und der Gesetzgeber wird sich was dabei gedacht haben. Es steht aber nirgendwo, daß der Bogen keine Waffe, sondern ein Sportgerät ist!!! (Kurz- und Langwaffen, die als Waffe gelten, für die man auch Waffenscheine braucht können übrigens auch Sportgeräte sein (ich glaube sogar olympisch)).
Meiner Ansicht nach ist der Bogen vom Waffengesetz ausgenommen. Er gilt somit laut Gesetz nicht als Waffe. Das ist ja auch o.k. so und der Gesetzgeber wird sich was dabei gedacht haben. Es steht aber nirgendwo, daß der Bogen keine Waffe, sondern ein Sportgerät ist!!! (Kurz- und Langwaffen, die als Waffe gelten, für die man auch Waffenscheine braucht können übrigens auch Sportgeräte sein (ich glaube sogar olympisch)).
Das Waffengesetz sagt an keiner Stelle, dass der Bogen ein Sportgerät ist. Es sagt auch nicht, dass der Bogen keine Waffe ist.
Dass der Bogen keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist ergibt sich nur daraus, dass er weder explizit genannt wird noch unter eine der Definitionen subsumiert werden kann.
Dass der Bogen keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist ergibt sich nur daraus, dass er weder explizit genannt wird noch unter eine der Definitionen subsumiert werden kann.
"ES GIBT KEINE GERECHTIGKEIT, ES GIBT NUR MICH." (Tod, aus den Scheibenweltromanen von Terry Pratchett)
RE:
Und damit sagt es doch wieder, dass der Bogen keine Waffe ist. Ansonsten würde er im Waffengesetz aufgeführt sein.Original geschrieben von Feggis
Das Waffengesetz sagt an keiner Stelle, dass der Bogen ein Sportgerät ist. Es sagt auch nicht, dass der Bogen keine Waffe ist.
Dass der Bogen keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes ist ergibt sich nur daraus, dass er weder explizit genannt wird noch unter eine der Definitionen subsumiert werden kann.
Aus genau diesem Grund steht im Waffengesetz auch nicht drin, dass der Bogen ein Sportgerät ist. Denn dort sind nur Waffen aufgeführt. Ansonsten wäre es ja das Waffen- und Sportgerätegesetz sein.
Das schließt aber nicht aus, daß eine Waffe nicht auch ein Sportgerät sein kann. Der Bogen gilt aber als Sportgerät (denn genau dafür ist er in der heutigen Welt gemacht) und nicht als Waffe.
"Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss was er nicht will" (Jean-Jacques Rousseau)
Da es um die juristische Sichtweise geht (so habe ich das zumindest Verstanden) sagt das Waffengesetz nicht, dass der Bogen keine Waffe ist.
Das Waffengesetz stellt positiv fest, was eine Waffe ist (also was unter die Definition subsumiert werden kann, ist eine Waffe). Was keine Waffe ist kann daher nur negativ festgestellt werden (Also alles, was nicht unter die Definition subsumierbar ist). Das der Bogen keine Waffe ist ist also keine Aussage, sondern eine Schlussfolgerung.
Aus juristischer Sicht das das Gesetz nur dann das der Bogen keine Waffe ist, wenn im Waffengesetz stehen würde "Ein Bogen ist keine Waffe im Sinne dieses Gesetzes.".
Oder ganz einfach: Die Aussagen "Frauen sind das schwächere Geschlecht" und "Männer sind das stärkere Geschlecht" kommen zum selben Ergebnis (durch Schlussforgerung), sind aber nicht die selbe Aussage. (Das Beispiel gibt nicht meine Meinung wieder.)
Der Bogen ist zwar keine Waffe im juristischen Sinne; im Sinne des StGB (etwa bei §224 StGB, gefährliche Körperverletzung) ist er unter das Merkmal "gefährliche Werkzeug" zu subsumieren, da er keine Waffe im technischen Sinne ist.
Wer es nicht juristisch will kann den Bogen als Waffe sehen. Der Gesetzgeber hielt ihn nur nicht für gefährlich genug, um ihn in die Regelungen des Waffengesetzes aufzunehmen.
PS.: Ja, wir Juristen sind so kleinkariert. ;-)
Das Waffengesetz stellt positiv fest, was eine Waffe ist (also was unter die Definition subsumiert werden kann, ist eine Waffe). Was keine Waffe ist kann daher nur negativ festgestellt werden (Also alles, was nicht unter die Definition subsumierbar ist). Das der Bogen keine Waffe ist ist also keine Aussage, sondern eine Schlussfolgerung.
Aus juristischer Sicht das das Gesetz nur dann das der Bogen keine Waffe ist, wenn im Waffengesetz stehen würde "Ein Bogen ist keine Waffe im Sinne dieses Gesetzes.".
Oder ganz einfach: Die Aussagen "Frauen sind das schwächere Geschlecht" und "Männer sind das stärkere Geschlecht" kommen zum selben Ergebnis (durch Schlussforgerung), sind aber nicht die selbe Aussage. (Das Beispiel gibt nicht meine Meinung wieder.)
Der Bogen ist zwar keine Waffe im juristischen Sinne; im Sinne des StGB (etwa bei §224 StGB, gefährliche Körperverletzung) ist er unter das Merkmal "gefährliche Werkzeug" zu subsumieren, da er keine Waffe im technischen Sinne ist.
Wer es nicht juristisch will kann den Bogen als Waffe sehen. Der Gesetzgeber hielt ihn nur nicht für gefährlich genug, um ihn in die Regelungen des Waffengesetzes aufzunehmen.
PS.: Ja, wir Juristen sind so kleinkariert. ;-)
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RE:
Auch wenn die Frage eigentlich schon geklärt ist, will ich auch nochmal 'ne Feststellung loswerden.Original geschrieben von Anasazi
Mich würde mal interessieren an welcher Stelle im Waffengesetz steht, daß der Bogen ein Sportgerät ist.
Und die wäre: Du kannst in ein Waffengesetzt nicht reinschreiben, was alles keine Waffe ist. Rein von der Logik her müsste das Werk sonst die Maße eines Lexikons annehmen.
Warme Radieschentorte ist keine Waffe!
Viel Spaß beim weiter Fachsimpeln wünscht
Steffen :knuddel
Der Grund f?r den Anlass war letztlich die Ursache f?r den Ausl?ser.
Mir ging es eigentlich nur darum, Mißverständnissen vorzubeugen. Denn wenn in einem Bogenforum über den Bogen diskutiert wird, sollte sich nicht einschleichen, daß im Waffengesetz steht, der Bogen wäre ein Sportgerät. ES STEHT DORT NICHT!
Wir benutzen den Bogen als Sport- und Freizeitgerät, er fällt nicht unter die Definition WAFFE laut unserem Waffengesetz. In einer Diskussion um rechtliche Grundlagen, Roving , etc. sollten solche Sachverhalte schon richtig dargestellt und formuliert werden.
Wir benutzen den Bogen als Sport- und Freizeitgerät, er fällt nicht unter die Definition WAFFE laut unserem Waffengesetz. In einer Diskussion um rechtliche Grundlagen, Roving , etc. sollten solche Sachverhalte schon richtig dargestellt und formuliert werden.
RE: Rechtliches zum Thema Bogenschiessen
Jetzt sehe ich, worauf du ansprichst.
Der Logik nach würde es aber schon bedeuten, daß der Bogen nicht als Waffe definiert und somit keine ist. Daß die Juristen von Logik keine Ahnung haben (sorry), und einen logischen Schluss nicht zulassen, war mir neu.
Ich habe auch Mathematik studiert und somit viel mit expliziter Logik zu tun gehabt. Danach ergibt sich aus der Logik und den Definitionen im Waffengesetz zwingend der Umkehrschluss, daß ein Bogen keine Waffe ist.
Das ist natürlich falsch. Im Waffengesetz steht das nicht drin. Hier wird der Bogen nur nicht erwähnt. Auch passt er nicht zu den Waffendefinitionen des Waffengesetzes.Original geschrieben von Jaelle
1. Der Bogen ist nach dem Waffengesetz keine Waffe, sondern ein Sportgerät.
Der Logik nach würde es aber schon bedeuten, daß der Bogen nicht als Waffe definiert und somit keine ist. Daß die Juristen von Logik keine Ahnung haben (sorry), und einen logischen Schluss nicht zulassen, war mir neu.
Ich habe auch Mathematik studiert und somit viel mit expliziter Logik zu tun gehabt. Danach ergibt sich aus der Logik und den Definitionen im Waffengesetz zwingend der Umkehrschluss, daß ein Bogen keine Waffe ist.
"Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann was er will, sondern dass er nicht tun muss was er nicht will" (Jean-Jacques Rousseau)
RE: Rechtliches zum Thema Bogenschiessen
Ehrlich gesagt, hatte ich eigentlich schon das Gefühl, das Rechtswissenschaft sehr viel mit Mathematik zu tun hat. Was ist denn Subsumieren anderes als logische Schlüsse zu ziehen? Andererseits verstehe ich natürlich auch, dass es den Juristen hier zu flapsig ausgedrückt war. Wer den genauen Wortlaut haben will, der soll aber auch bitte in's Gesetz schauen, denn es ist wohl recht unwahrscheinlich, dass ein Laie eine bessere Definition findet, als dort steht (hoffe ich zumindest!).Original geschrieben von Netzwanze
Der Logik nach würde es aber schon bedeuten, daß der Bogen nicht als Waffe definiert und somit keine ist. Daß die Juristen von Logik keine Ahnung haben (sorry), und einen logischen Schluss nicht zulassen, war mir neu.
Ich habe auch Mathematik studiert und somit viel mit expliziter Logik zu tun gehabt. Danach ergibt sich aus der Logik und den Definitionen im Waffengesetz zwingend der Umkehrschluss, daß ein Bogen keine Waffe ist.
Aber Ihr habt recht. Nach dem ersten Halbsatz (den ich nach wie vor auch so vertrete) gehört ein Punkt, um Missverständnissen vorzubeugen.
Das ein Bogen im übrigen ein Sportgerät sein soll, habe ich aus diversen Antworten HIER im Forum herausgelesen (nein, nicht schlussgefolgert, sondern wortwörtlich an mehr als einer Stelle gelesen! U.a. steht es in dem o.g. Zitat der Stellen von Netzwanze als letzter Satz, oder aber auch in Tarans Verhaltensregeln Punkt 2a).
:ruhe Also ich möchte hiermit nochmal ausdrücklich darauf hinweisen, dass das hier lediglich der Versuch ist, die verschiedenen Threads zum Thema Recht und Bogensport zusammenzufassen. Ich bin kein Experte und will hier auch keine (womöglich sogar neuen!) Rechtsregeln aufstellen (Rechtsberatung ist für Laien i.ü. auch gar nicht zulässig!), sondern lediglich vorhandenes im Forum verstreutes Material zusammentragen!
Also: alles ohne Gewähr aber immer mit der Bitte um weitere Aufklärung.
Peace,
eure wissbegierige J.
@Netzwanze:
Du hast mich wohl falsch verstanden. Was ich sagen wollte:
1. Der Bogen ist keine Waffem im Sinne des Waffengesetzes.
2. Dies ist eine Schlussfolgerung daraus, dass der Bogen nicht als Waffe im Waffengesetz steht.
3. Eben weil es eine Schlussfolgerung ist, ist es keine Aussage des Waffengesetzes, da das Waffenegesetz sagt was eine Waffe ist und nicht was keine ist.
Natürlich ist es logisch, dass der Bogen keine Waffe ist, weil er nicht im Waffengesetz steht, aber es ist halt keine Aussage, sondern eine Schlussfolgerung. Juristen arbeiten immer mit logischen Schlussfolgerungen, aber Schlussfogerung ungleich Aussage.
@Jaelle:
Wegen der Rechtsberatung musst Du Dir hier keine Sorgen machen. Nur wer in einem konkreten Fall rechtliche Hilfe leistet macht sich strafbar (im Übrigen auch Juriisten, die keine Zulassung als Anwalt haben). Das allgemeine Abhandeln von möglichen juristischen Problemen ist nicht strafbar (sonst würde sich jeder Jurastudent beim lösen einer Klausur oder Diskussion über einen fiktiven Fall strafbar machen).
Als konstruktive Kritik würde ich Vorschlagen, dass man den Gesetzestext und andere Texte nicht Vollständig abdruckt, sondern das Wesentliche darstellt und nur auf die Texte Verweist (Also mit Fußnote oder anderer Zitier- Methode). Dann sollte es auch keine Probleme mit dem Urheberrecht geben (zumindest verwendet man diese Methode bei Gutachten und wissenschaflichen Arbeiten).
Dann noch ein Hinweis zum Roven und der strafrechtlichen Würdigung:
Nachdem ich nun flüchtig die einschlägigen Normen betrachte habe konnte ich keine Strafbarkeit für den versuch feststellen. Demnach dürften Strafrechtliche Konsequenzen beim Roven komplett ausbeiben.
Sollte dennoch eine Strafbarkeit möglich sein, wird in der Regel nur der fehlende Vorsatz eine Bestrafung verhindern. Vorsatz ist jedoch schwer nachzuweisen, bzw. zu beweisen, dass er nicht vorlag (auch im Falle eines Versuches). Hier kommt es also auf jedes gute Argument an, dass Zweifel am Vorstz aufkommen lässt. Ob (für die Jagd) untaugliche Ausrüstung ausreicht bezweifle ich, da auch eine untauglicher oder schlechter Versuch bestraft wird (nach dem Grundsatz "Dummheit schützt vor Strafe nicht").
Ein Richter wird anhand von Ausrüstung, Verhalten und Intelligenz abschätzen ob es ein "dummer" Täter (wusste nicht was er zur Jagd braucht), ein "schlauer" Täter (will durch mangelnde Ausrüstung über Vorsatz täuschen) oder ein vorsatzloser Täter ist.
Ich muss nun los ins Training. Ich werd mich in den nächsten Tagen nochmal in der Bibliothek in den Kommentar schlau machen ob ich noch was anderes finde.
Du hast mich wohl falsch verstanden. Was ich sagen wollte:
1. Der Bogen ist keine Waffem im Sinne des Waffengesetzes.
2. Dies ist eine Schlussfolgerung daraus, dass der Bogen nicht als Waffe im Waffengesetz steht.
3. Eben weil es eine Schlussfolgerung ist, ist es keine Aussage des Waffengesetzes, da das Waffenegesetz sagt was eine Waffe ist und nicht was keine ist.
Natürlich ist es logisch, dass der Bogen keine Waffe ist, weil er nicht im Waffengesetz steht, aber es ist halt keine Aussage, sondern eine Schlussfolgerung. Juristen arbeiten immer mit logischen Schlussfolgerungen, aber Schlussfogerung ungleich Aussage.
@Jaelle:
Wegen der Rechtsberatung musst Du Dir hier keine Sorgen machen. Nur wer in einem konkreten Fall rechtliche Hilfe leistet macht sich strafbar (im Übrigen auch Juriisten, die keine Zulassung als Anwalt haben). Das allgemeine Abhandeln von möglichen juristischen Problemen ist nicht strafbar (sonst würde sich jeder Jurastudent beim lösen einer Klausur oder Diskussion über einen fiktiven Fall strafbar machen).
Als konstruktive Kritik würde ich Vorschlagen, dass man den Gesetzestext und andere Texte nicht Vollständig abdruckt, sondern das Wesentliche darstellt und nur auf die Texte Verweist (Also mit Fußnote oder anderer Zitier- Methode). Dann sollte es auch keine Probleme mit dem Urheberrecht geben (zumindest verwendet man diese Methode bei Gutachten und wissenschaflichen Arbeiten).
Dann noch ein Hinweis zum Roven und der strafrechtlichen Würdigung:
Nachdem ich nun flüchtig die einschlägigen Normen betrachte habe konnte ich keine Strafbarkeit für den versuch feststellen. Demnach dürften Strafrechtliche Konsequenzen beim Roven komplett ausbeiben.
Sollte dennoch eine Strafbarkeit möglich sein, wird in der Regel nur der fehlende Vorsatz eine Bestrafung verhindern. Vorsatz ist jedoch schwer nachzuweisen, bzw. zu beweisen, dass er nicht vorlag (auch im Falle eines Versuches). Hier kommt es also auf jedes gute Argument an, dass Zweifel am Vorstz aufkommen lässt. Ob (für die Jagd) untaugliche Ausrüstung ausreicht bezweifle ich, da auch eine untauglicher oder schlechter Versuch bestraft wird (nach dem Grundsatz "Dummheit schützt vor Strafe nicht").
Ein Richter wird anhand von Ausrüstung, Verhalten und Intelligenz abschätzen ob es ein "dummer" Täter (wusste nicht was er zur Jagd braucht), ein "schlauer" Täter (will durch mangelnde Ausrüstung über Vorsatz täuschen) oder ein vorsatzloser Täter ist.
Ich muss nun los ins Training. Ich werd mich in den nächsten Tagen nochmal in der Bibliothek in den Kommentar schlau machen ob ich noch was anderes finde.
"ES GIBT KEINE GERECHTIGKEIT, ES GIBT NUR MICH." (Tod, aus den Scheibenweltromanen von Terry Pratchett)
Wollt Ihr denn wirklich ernsthaft so akademisch argumentieren, wenn Euch jemand beim Roven anspricht: "Nun ja im Waffengesetz steht zwar nicht ausdrücklich, dass der Bogen keine Waffe ist. Aber aufgrund der Definition im Waffengesetz ist zu schlussfolgern ..."
Es gibt den Gesetzestext (ist ungleich) das Gesetz und die sich unter anderem daraus (aber z.B. auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) ergebende Rechtslage zu einem abstrakten oder konkreten Sachverhalt. Letzteres, also die Rechtslage dürfte für den "juristischen Verbraucher" von Interesse sein.
Und danach ist der Bogen schlicht und ergreifend keine Waffe.
Falls es nun noch von Interesse ist zu klären, was der Bogen, wenn man in seiner heutigen Bestimmung nach verwendet, nun wohl ist, erscheint es mir doch wohl sehr naheliegend in als Sportgerät zu bezeichnen. Sport ist per Definition und stark verkürzt "körperliche Betätigung zum Selbstzweck". Genau das macht man wohl regelmäßig mit einem Bogen heutzutage.
Man kann also kurz zusammenfassen: Der Bogen ist keine Waffe. Er ist ein Sportgerät.
Natürlich kann man ihn mit entsprechender krimineller Energie bei der Begehung von Körperverletzungen zum gefährlichen Werkzeug machen. Das kann man aber mit einem Zahnstocher auch tun. Es ändert also nichts an der Rechtslage bei der Beantwortung der Frage, was der Bogen im allgemeinen darstellt.
@ Feggis Natürlich arbeiten Juristen so, wie Du es beschreibst. Sie machen sich nur oft unbeliebt, wenn sie quasi ihr Handwerkszeug immer gleich vollständig mit ausbreiten, um etwas zu erklären. Und regelmäßig leidet dann auch das Verständnis des rechtssuchenden Publikums ganz erheblich darunter. Ich denke, ich weiß wovon ich da Rede. ;-)
Es gibt den Gesetzestext (ist ungleich) das Gesetz und die sich unter anderem daraus (aber z.B. auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung) ergebende Rechtslage zu einem abstrakten oder konkreten Sachverhalt. Letzteres, also die Rechtslage dürfte für den "juristischen Verbraucher" von Interesse sein.
Und danach ist der Bogen schlicht und ergreifend keine Waffe.
Falls es nun noch von Interesse ist zu klären, was der Bogen, wenn man in seiner heutigen Bestimmung nach verwendet, nun wohl ist, erscheint es mir doch wohl sehr naheliegend in als Sportgerät zu bezeichnen. Sport ist per Definition und stark verkürzt "körperliche Betätigung zum Selbstzweck". Genau das macht man wohl regelmäßig mit einem Bogen heutzutage.
Man kann also kurz zusammenfassen: Der Bogen ist keine Waffe. Er ist ein Sportgerät.
Natürlich kann man ihn mit entsprechender krimineller Energie bei der Begehung von Körperverletzungen zum gefährlichen Werkzeug machen. Das kann man aber mit einem Zahnstocher auch tun. Es ändert also nichts an der Rechtslage bei der Beantwortung der Frage, was der Bogen im allgemeinen darstellt.
@ Feggis Natürlich arbeiten Juristen so, wie Du es beschreibst. Sie machen sich nur oft unbeliebt, wenn sie quasi ihr Handwerkszeug immer gleich vollständig mit ausbreiten, um etwas zu erklären. Und regelmäßig leidet dann auch das Verständnis des rechtssuchenden Publikums ganz erheblich darunter. Ich denke, ich weiß wovon ich da Rede. ;-)
Mir ist jetzt jemand mit der Behauptung gekommen, die untere Waffenbehörde in Leipzig hätte ihm auf eine Anfrage hin mitgeteilt, das Bögen als Hieb- und Stichwaffen zu gelten hätten. Ein anderer meinte sinngemäß dazu, das Bögen eben gerade deswegen als Hieb- und Stichwaffen einzuordnen sind, da sie keine Schußwaffen bzw. mit diesen gleichgestellt sind. (Aber eben vorraussetzungsgemäß Waffen darstellen.)Der Sport- oder Jagdbogen ist nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist keine Hieb- oder Stichwaffe.
Ich halte das für mehr oder weniger absurd... :-(
Weiterhin wird behauptet, das Schiessen sei außerhalb von speziell dafür ausgewiesenen Plätzen nur auf eingefriedeten/gezäunten und privaten Grundstücken und dann auch nur mit schriftlicher Erlaubnis des Besitzers erlaubt.
Was wiederherum bedeuten würde, daß sich Leute die im Wald roven -selbst mit Erlaubnis- strafbar machen, sofern letzterer nicht eingezäunt ist??
Ebenso sei es ein Vergehen einen Bogen im Schussfertigen Zustand (das bedeutet wohl mit ausgespannter Sehne bzw. Pfeil eingenockt) in der Öffentlichkeit zu führen.
Kann jemand jmd. bitte mal einen qualifizierten Kommentar dazu abgeben?
Mir selbst erscheint das doch irgendwie recht fragwürdig...
Zunächst mal: ist das eine offizielle Äußerung einer Behörde oder nur das Ergebnis einer Runde "Stiller Post"? Bevor hier das Topic wieder aufkocht, sollte so etwas abgeklärt werden.
Ansonsten waren die hier geschilderten Ausführungen doch recht klar, das WaffG ist hier dankenswerterweise eindeutig und ohne Spielraum.
Und nur weil ein Gegenstand nach WaffG nicht in Rubrik X fällt, wird er nicht automatisch in Rubrik Y eingestuft... das klingt gar nicht dem formalen Vorgehen einer Behörde.
Jetzt mal vom Bogen abgesehen, wenn ich das Privatgelände von jemand anders nutzen möchte, egal, wofür, dann sollte ich vorher schon fragen, ob ich darf. Wer sich in meinem Garten ohne meine Erlaubnis aufhält, der fliegt auch ganz schnell wieder runter... aber ob der Erlaubnis schriftlich sein muss...? Das sind jetzt aber eher Feinheiten.
Und jetzt noch zum Thema "Bogen mit eingelegtem Pfeil in der Öffentlichkeit".
Da der Bogen nicht dem WaffG unterliegt, darf ich ihn im gespannten Zustand in der Öffentlichkeit mit mir rumtragen und sogar einen Pfeil auflegen. ABER: Da gibts dann vom WaffG mal abgesehen noch die Aspekte der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (oder wie auch immer das genau im Gesetz heißt), hier kann auch so ein Handeln der Ordnungskräfte erfolgen. Ein Speerwerfer trainiert ja auch nicht auf der Zeil.
Ein bisschen Hirn sollte man schon einschalten...
Ansonsten waren die hier geschilderten Ausführungen doch recht klar, das WaffG ist hier dankenswerterweise eindeutig und ohne Spielraum.
Und nur weil ein Gegenstand nach WaffG nicht in Rubrik X fällt, wird er nicht automatisch in Rubrik Y eingestuft... das klingt gar nicht dem formalen Vorgehen einer Behörde.
Jetzt mal vom Bogen abgesehen, wenn ich das Privatgelände von jemand anders nutzen möchte, egal, wofür, dann sollte ich vorher schon fragen, ob ich darf. Wer sich in meinem Garten ohne meine Erlaubnis aufhält, der fliegt auch ganz schnell wieder runter... aber ob der Erlaubnis schriftlich sein muss...? Das sind jetzt aber eher Feinheiten.
Und jetzt noch zum Thema "Bogen mit eingelegtem Pfeil in der Öffentlichkeit".
Da der Bogen nicht dem WaffG unterliegt, darf ich ihn im gespannten Zustand in der Öffentlichkeit mit mir rumtragen und sogar einen Pfeil auflegen. ABER: Da gibts dann vom WaffG mal abgesehen noch die Aspekte der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (oder wie auch immer das genau im Gesetz heißt), hier kann auch so ein Handeln der Ordnungskräfte erfolgen. Ein Speerwerfer trainiert ja auch nicht auf der Zeil.
Ein bisschen Hirn sollte man schon einschalten...
Der Pfeil fliegt hoch, der Pfeil fliegt weit.
Warum nicht - er hat ja Zeit!
-- Modifiziert nach einer Vorlage von Heinz Erhardt
Warum nicht - er hat ja Zeit!
-- Modifiziert nach einer Vorlage von Heinz Erhardt