Nö mach es doch einfach wie w.munny riesige 4 fach Drallbefiederung, geht auch 170 m weit :-(Dafür brauch ich aber dringend neue Pfeile;)
Wenn Du doch bauen möchtest würde ich den FOG in die Mitte legen und lange flache Federn verwenden.
K-H
Dort steht dann:(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt 3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist.
Wie sich "offensichtlich" aus mehreren doppelten Verneinungen ergibt, fällt der Bogen nicht unters WaffG, da er zwar durch Muskelkraft eingebrachte Energie speichert, diese aber nicht durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann.Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet
wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), die zum Spiel bestimmt
sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine
Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird, es sei denn,
- sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden,
dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,08 Joule (J) steigt oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.
2.
Schusswaffen und tragbare Gegenstände im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.2, bei denen feste Körper durch Muskelkraft angetrieben
werden, es sei denn,
- deren durch Muskelkraft eingebrachte Antriebsenergie kann durch eine
Sperrvorrichtung gespeichert werden (z. B. Druckluft- und
Federdruckwaffen, Armbrüste) oder
- sie sind getreue Nachahmungen von Schusswaffen im Sinne der Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf.