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Verfasst: 13.10.2006, 13:47
von mbf
Schaun mer mal, was das WaffG unter Hiebwaffe versteht:

WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Abschnitt 1, Unterabschnitt 2:
1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Ein Bogen verwendet keine "unmittelbare Ausnutzung" der Muskelkraft, er kann demzufolge bei bestimmungsgemäßer Verwendung keine Hieb- und Stoßwaffe sein. Und einen Stabi oder Pfeil als derartiges zu sehen, geht auch nicht, da diese nicht ihrem "Wesen nach dazu bestimmt sind [...]", Verletzungen beizubringen".

Nicht mal die Lieblingstat"waffe" von rechten Glatzköpfen (Baseballschläger) fällt darunter, hier wird zwar Muskelkraft unmittelbar ausgenutzt, aber der Baseballschläger ist nicht seinem Wesen nach dazu bestimmt, Verletzungen beizubringen!

Setzen, 6, Thema verfehlt.

Bei einem Broadhead könnte es aber schon anders aussehen, nicht aber bei einer "normalen" Spitze.

Wie man es dreht und wendet, der (Sport-)Bogen ist im WaffG nicht drin!


Öfftl. Sicherheit: Grauzone, ja, durchaus möglich. Aber man muss diese Grauzone ja nicht ausreizen. Einen gespannten Bogen in der Öffentlichkeit zu tragen sollte nicht darunter fallen (vgl. Compound), aber Pfeil auf der Sehne ist wohl klar, dass das zumindest mal Scheiße ist - Gesetze hin oder her.

Das Schießen auf nicht befriedeten, also eingezäunten, Geländen ist verboten. Das Schießen ist auch verboten wenn der Pfeil theoretisch das befriedete Grundstück verlassen kann.
Dafür hätte ich gerne die Herleitung. Nach WaffG ist es wie gesagt nicht machbar. Theoretisch nicht verlassen kann", das geht weit über die Forderungen des DSB hinaus. Dann wäre kein mir bekannter Bogenplatz legal (auch nicht die, auf denen die DMen ausgetragen werden!)...

Sehr seltsame Lokalinterpreation.


Nachtrag: Gerade in Leipzig... dort wird 2007 die FITA-WM stattfinden. Ich glaube kaum, dass diese Interpretation dann Bestand haben wird... :D

RE:

Verfasst: 13.10.2006, 17:41
von Bard
Original geschrieben von Gropi


Was die "Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit" beim Herumlaufen mit gespanntem Bogen angeht - ich nehme an das dann Grauzone die mehr im Interpretationspielraum der Ordnungshüter liegt?
Ich wurde mal mit gespanntem Bogen auf der Schulter in der Landshuter Innenstadt von einer Polizeistreife aufgehalten. Die ham natürlich auch erst mal komisch geschaut als sie mich da durch die Fussgängerzone gehen sahen und haben mich angehalten und meinen Ausweis kontrolliert. Nach einem kurzen klärenden Gespräch waren die aber sehr nett und haben mich sammt Bogen und Pfeilen meines Weges gehen lassen. Dass ein Bogen nicht unters Waffengesetz fällt und ich somit nichts von vorn herein illegales tue war denen wohl bewusst, nur kann man mit dem Bogen natürlich genauso gut was Blödes anstellen wie mit z.B. ner heruntergerissenen Zaunlatte mit Nägeln drin und darum ham die halt mal nachgeschaut, wer ich bin und was ich da vorhab.

MfG Bard

"das Leben grundsätzlich ist lebensgfährlich" nach Erich Kästner

Verfasst: 13.10.2006, 19:58
von Bogenpaedagoge
Demnächst fallen Squash- und Tennisschläger, wie auch Golfschläger unter das WaffG, da sich zunehmend mysteriöse Todesfälle mit diesen Sportgeräten ereignen........? Weiterhin viel Freude mit Euren Bogenstäben. Grüße. P.S.: Diese lassen sich übrigens hervorragend als Blindengehstöcke ummodifizieren. :)

Verfasst: 14.10.2006, 13:36
von Gropi
@Bard & mbf:

So ähnliche sehe ich das auch. Danke, das sollte es tun.

Verfasst: 17.10.2006, 11:37
von mbf
Vielleicht noch mal ein positiver Beitrag.

Vorgeschichte: bei uns liefen im letzten Semester viele Demos gegen Studiengebühren, die von zum Teil massivem Polizeiaufgebot begleitet wurden, da es leider immer wieder Einzelpersonen oder Kleingruppen gab, die aus der Reihe tanzen mussten (aber das ist jetzt wieder ein anderes Thema).

Wie auch immer, an einem dieser Tage hatten wir an der Uni unsere gewohnte Übungsstunde, was bedeutete, dass einige der Teilnehmer mit ihrem Material quer durch die Stadt und somit auch an Posten der Polizei vorbeikamen.

Wie trägt man nun sein Material durch die Gegend? Klar, die Pfeile stecken mit gut sichtbarer Befiederung im Rucksack, den einteiligen Jagdrecurve hält man locker in der Hand. Der nächste Schütze hat einen Koffer (schwarz, länglich, kennt man aus schlechten Action-Filmen...) dabei und so geht es weiter.

Fazit: es gab keine Probleme, nur kurze, nette Gespräche mit den Polizisten, die ab dem dritten Schützen oder so nur noch grinsten. Ah, noch so einer!

Wenn es doch nur immer so ablaufen würde. An dieser Stelle ein dickes Lob auf unsere Ordnungshüter!

Verfasst: 17.10.2006, 14:14
von dschin
fällt nicht der pfeil unter den begriff stichwaffe???
der bogen kann mMn nicht die waffe sein, sondern pfeil mit entsprechender spitze

Verfasst: 17.10.2006, 14:36
von mbf
Wie oben zitiert, kennt das WaffG nur Hieb- und Stoßwaffen, mit denen dieser Bereich abgedeckt wird. "Stichwaffe" ist dort nicht definiert. Dies kann nach WaffG nur eine Stoßwaffe sein, die durch Stich eine Verletzung herbeiführen kann. Sorry, Korinthenkackerei, aber wenn wir schon dabei sind...

Und jetzt zum wichtigsten Teil in WaffG, Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, 1.1:
(Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind [...] Verletzungen beizubringen)
Es ist nicht das "Wesen", die ursprüngliche, vom Hersteller vorgesehene Aufgabe eines (Scheiben-)Pfeils, Verletzungen herbeizuführen. Im Gegensatz zu, sagen wir mal, einer AK47, einem Faustmesser, einem Molotowcocktail oder ähnlichen Gaunereien.

Davon abgesehen, würde Deiner Anregung nach jedes Küchmesser in diese Definition fallen. Aber auch hier, obwohl man mit einem Messer Verletzungen beibringen kann, ist es nicht die _Bestimmung_ eines Küchenmessers, dies zu tun (auch ungewollte Selbstverstümmelungen beim Umgang mit japanischen Klingen fallen nicht darunter...).

Der missbräuchliche Einsatz von Gegenständen, die ursprünglich nicht zum Verletzen gedacht und gemacht sind, wird vom WaffG nicht erfasst. Und das ist auch gut so, vgl. Messer.

Klar? ;-)

RE:

Verfasst: 18.10.2006, 15:39
von Lützenkirchen
So, jetzt gebe ich auch noch meinen senf dazu:

Ich habe in meiner langjährigen tätigkeit als arbeitnehmervertreter mittlerweile doch ziemlich gut gelernt, gesetzestexte zu lesen.
Der fehler, den die meisten leute hierbei machen ist, dass diese mehr hinein interpretieren, als wirklich dort steht. Davon muss man sich lösen. Es gilt nur das, was im gesetz steht, nicht mehr und nicht weniger.

Nehmen wir doch mal den text auseinander:

§1Abs.2, Satz1
"Waffen sind" ( und jetzt kommt satz1 ) "schusswaffen oder ihnen gleichgestellte gegenstände"

Das der bogen keine schusswaffe ist, ist geklärt, da genau definiert wird, was eine schusswaffe ist ("Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.").
Also scheidet die schusswaffe aus.

Bleiben die gleichgestellten gegenstände.

Das gesetz sagt:

1.2 "Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,"
fällt der bogen auch raus
"1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste)."

Hier ist das wort “und” ganz wichtig, denn der erste teil des satzes ( also bis zum “und”) könnte auf pfeil und bogen zutreffen, wird aber durch den zweiten teil des satzes aufgehoben.
( frage mich, wie das gesetz ein release definiert )

Wer schriebt hier eigentlich immer von mittelbarer und unmittelbarer muskelkraft. Davon steht nichts im gesetz!!!!

Die gesetzesanlage beschreibt unter 1.3 “wesentliche teile von schusswaffen”. Ist aber nicht relevant, da wir schon festgestellt haben, dass der bogen keine schusswaffe ist.


Kommen wir zu

§1Abs.2,satz2 "tragbare Gegenstände,"

satz2 a)
"die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"


das wesen des ( heutigen ) bogens ist es nicht, menschen zu beeinträchtigen, sondern zu jagen oder sport auszuüben. Also fällt der bogen auch nicht hierunter

satz2 b)
"die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind."

Bis zum etnscheidenden wort “und” fällt pfeil und bogen darunter. Aber dann kommt das wort “und” und dahinter steht: die in diesem Gesetz genannt sind der bogen ist nicht genannt, ergo fällt der bogen nicht unter das schusswaffengesetz.


Ich bin zwar kein jurist, aber dies kann ich LESEN und dementsprechend auch umsetzen.
Und wenn mir ein behördenangestellter gesagt hätte, dass pfeil und bogen unter das schusswaffengesetz fallen, den hätte ich gefragt: “wo steht das?” und damit ware dies auch erledigt gewesen.

Hoffe, dass ich auch ein wenig dazu beigetragen habe, unseren schönen sport und unser sportgerät aus dem waffengesetz heraus zu halten.

RE: RE:

Verfasst: 18.10.2006, 17:34
von thorstain
Original geschrieben von Lützenkirchen
( frage mich, wie das gesetz ein release definiert )
Ein Release ist keine Schußenergie speichernde Sperre, da sie vom Schützen mit Hilfe seiner Muskelkraft gehalten werden muß (anders als bei einer Armbrust, die man im gespannten Zustand auch ablegen kann und die dabei gespannt bleibt, d.h. die Schußenergie also dauerhaft und ohne weiteres Zutun bis zur Schußauslösung gespeichert wird).

1.2.2 sagt auch aus, das "gezielt" geschossen werden können muß, das setzt i.d.R. eine Visiereinrichtung voraus, wodurch Blankbögen auch aus diesem Grund nicht unter dieses Gesetz fallen würden.

befriedetes Gelände

Verfasst: 18.10.2006, 20:21
von biende
Nachdem inzwischen wohl geklärt ist, dass der Bogen keine Waffe (und erst recht keine Schußwaffe) im Sinne des Waffengesetzes ist, noch eines dazu:
Ob der Bogen nun eine Waffe im sprachlichen Sinne oder ein Sportgerät ist, ist egal. Das kann jeder so halten, wie er will.
Das Waffengesetz ist in seiner Gesamtheit nicht auf den Bogen anwendbar - er fällt nicht darunter und auch nicht der Umgang damit!

Das Waffengesetz regelt, dass Schießen nur auf befriedetem Besitztum erlaubt ist. Da jedoch der Bogen nicht darunter fällt, gilt auch dieser Passus (wie eben das ganze Gesetz) nicht für Bögen.

Klar: :bash
Das Waffengesetz sagt nichts darüber, wer wann wo mit dem Bogen schießen darf! Ansonsten müsste es übrigens auch wieder eine Abgrenzung zu Kinderbögen geben, etwa anhand der Zugstärke, Energie etc. - oder ich bin als Gesetzesbrecher aufgewachsen. Kinderspielzeugpistolen zum Verschießen von kleinen Kugeln sind z.B. ausdrücklich vom WaffG ausgenommen. Sonst wären sie Waffenbesitzkarten- und Waffenscheinpflichtig, da sie grundsätzlich der Definition Schusswaffe entsprechen.

B.t.w.: Ein Panzer und ein Maschinengewehr fallen auch nicht unter das Waffengesetz, obwohl beide unbestritten Waffen sind. Es gibt übrigens auch ein Kriegswaffenkontrollgesetz ;-) - aber zur Beruhigung: der Bogen fällt auch nicht darunter, obwohl er füher wohl eine Kriegswaffe war ;-)