Verfasst: 15.03.2005, 13:52
@Schattenwolf
Jagdschutzberechtigter ist der Jagsausübungsberechtigte, also i.R. der Jagdpächter, nie der Jagdgast (Ausn. Jedermann-Rechte - Nothilfe/Notwehr). Bestätigte Jagdaufseher dürfen Personalausweis abnehmen und notwendige Gewalt anwenden, jedoch keine Durchsuchungen durchführen. Förster und Berufsjäger sind "Hilfsbeamte" der Staatsanwaltschaft und haben polizeiähnliche Rechte. Abschuss wildernder Hunde und sträunender Katzen. Hunde können erlegt werden, wenn sie sich ausserhalb der Einwirkung ihrer Herren befinden und sie keine erkenntlicher Polizei-, Blinden- oder Jagdhund sind. Katzen sind zu erlegen, wenn sie mehr als 200m vom nächstgelegenen Gebäude entfernt sind. Da Katzen Hart im Nehmen sind, nur mit der Kugel schiessen (Tierschutz). Jäger haben die Aufgabe der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie dessen Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. (§ 1 BJagdG)
Der Jagdausübungsberechtigte muss bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein mitführen (§ 15 BJagdG)
Polizeiliche Befugnisse haben im Jagdrevier der Jagdpächter / Revierinhaber und behördlich bestätigte Jagdaufseher (§25 BJagdG), nicht ein Jagdgast (Art. 17/IV BayJG). Der Revierinhaber muss sich bei Massnahmen mit seinem Jagdschein ausweisen. Der Jagdaufseher trägt ein Dienstabzeichen und muss sich mit seinem behördlich bestätigten Ausweis legitimieren (Art. 41 BayJG). Der Jagdpächter oder bestätigte Jagdaufseher darf bei Verstössen Personalien feststellen, Personen durchsuchen, Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen (z. B. Waffen beim Wilderer, die Beute des Wilderers) und bei Weigerung der Nennung der Personalien Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Ich persönlich würde es wirklich nicht darauf ankommen lassen, auch nicht vor Gericht.
Herzlichen Gruß
Ritter Gunzelin v.d. Asseburg
Jagdschutzberechtigter ist der Jagsausübungsberechtigte, also i.R. der Jagdpächter, nie der Jagdgast (Ausn. Jedermann-Rechte - Nothilfe/Notwehr). Bestätigte Jagdaufseher dürfen Personalausweis abnehmen und notwendige Gewalt anwenden, jedoch keine Durchsuchungen durchführen. Förster und Berufsjäger sind "Hilfsbeamte" der Staatsanwaltschaft und haben polizeiähnliche Rechte. Abschuss wildernder Hunde und sträunender Katzen. Hunde können erlegt werden, wenn sie sich ausserhalb der Einwirkung ihrer Herren befinden und sie keine erkenntlicher Polizei-, Blinden- oder Jagdhund sind. Katzen sind zu erlegen, wenn sie mehr als 200m vom nächstgelegenen Gebäude entfernt sind. Da Katzen Hart im Nehmen sind, nur mit der Kugel schiessen (Tierschutz). Jäger haben die Aufgabe der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie dessen Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen. (§ 1 BJagdG)
Der Jagdausübungsberechtigte muss bei Ausübung der Jagd seinen Jagdschein mitführen (§ 15 BJagdG)
Polizeiliche Befugnisse haben im Jagdrevier der Jagdpächter / Revierinhaber und behördlich bestätigte Jagdaufseher (§25 BJagdG), nicht ein Jagdgast (Art. 17/IV BayJG). Der Revierinhaber muss sich bei Massnahmen mit seinem Jagdschein ausweisen. Der Jagdaufseher trägt ein Dienstabzeichen und muss sich mit seinem behördlich bestätigten Ausweis legitimieren (Art. 41 BayJG). Der Jagdpächter oder bestätigte Jagdaufseher darf bei Verstössen Personalien feststellen, Personen durchsuchen, Gegenstände sicherstellen und beschlagnahmen (z. B. Waffen beim Wilderer, die Beute des Wilderers) und bei Weigerung der Nennung der Personalien Personen bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.
Ich persönlich würde es wirklich nicht darauf ankommen lassen, auch nicht vor Gericht.
Herzlichen Gruß
Ritter Gunzelin v.d. Asseburg