...und jetzt der Text:
Roving
Allgemeine rechtliche Beurteilung
und Verhaltensregeln
Bogenschützen lassen sich nicht über einen Kamm scheren und lieben die Individualität – zu Recht! Hier soll daher auch nicht versucht werden, allen eine bestimmte Roving-Ethik zu verordnen, aber die Vergangenheit hat uns leider gezeigt dass es ohne Spielregeln auch nicht funktioniert.
- Hinweise für Turnierausrichter
- Hinweise zur Rechtslage beim Roven
- Verhaltenskodex für Rover
- Links und Gesetzestexte
- Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Sowohl beim Roving wie auch bei Vereinen, die ein Turnier im Wald ausrichten wollen, ist die Unsicherheit verbreitet, ob man sich damit nicht in eine gesetzliche Grauzone begibt. Außerdem gibt es öfters – tatsächliche oder aufgebauschte – Interessenskonflikte zwischen Waldbesitzern, Jägern bzw. Jagdpächtern und Sportlern.
1. Hinweise für Turnierausrichter
Am wichtigsten ist es, frühzeitig alle Betroffenen anzusprechen und in eine „Sympathiekampagne“ einzubeziehen, wie das folgende Beispiel, das unser Mitglied „Kojote“ schildert, zeigt:
„Unser Verein richtet nun schon seit sechs Jahren ein oder mehrere Turniere aus.
Bei unserem Gelände handelt es sich um einen Gemeindeforst, die Genehmigung diese Turniere auszurichten wurde uns ohne Wenn und Aber von unserer Gemeindeverwaltung erteilt.
Also fingen wir an Turniere auszurichten.
Bis es Ärger mit dem Jagdpächter gab, er fühlte sich übergangen (irgendwo auch verständlich), denn wir hatten mit ihm keine Absprache gehalten.
Wir gingen dann dazu über ihn frühzeitig, schriftlich auf unsere Vorhaben hinzuweisen und luden ihn ein als Gast diesen Veranstaltungen beizuwohnen.
Anfänglich nahm er die Einladung nicht so richtig an, aber ließ uns ohne Probleme gewähren.
Im letzten Jahr traf ich ihn dann während des Turniers bei meiner Kontrollfahrt durch den Parcours und wir kamen ins Gespräch, ich lud ihn dann ein doch mal fünf Minuten auf den Sportplatz zu kommen um sich ein Bild von der Veranstaltung zu machen.
Aus den paar Minuten wurden einige Stunden, selbst eine Einweisung in das Langbogenschießen auf eine 3D-Bache wurde mit viel Freude durchgeführt.
Kurzum, seit diesem Tag stimmt die Chemie zwischen Schützen und Jägern bei uns in Neuental. OK, nicht jeder Jagdpächter ist so zu begeistern, aber mit eine bisschen Fingerspitzengefühl und ein paar freundlichen Worten kann man einiges erreichen.“
Falls man an einer Front auf Ablehnung stößt, sollte man durchaus nicht gleich aufgeben. Wenn der Betreffende nach einem Jahr feststellt, dass er der einzige übrige „Stolperstein“ ist, kann das durchaus zu einem Sinneswandel beitragen. Viele opponieren ja nur deswegen erst mal, weil sie das für bequemer halten und der Ansicht sind, dass „alle“ das Pfeileverstecken im Wald als „Unsinn und Kinderkram“ ansehen.
Gute Zusammenarbeit mit der Presse kann hier nur von Vorteil sein (positive Artikel in Zeitungen und Fachzeitschriften platzieren und/oder sammeln und als Beleg vorweisen).
Eine Interessenabwägung ist immer von Vorteil, wie unser Mitglied „Nacanina“ betont, der auch gleich die grundlegende Kompetenzverteilung klar stellt:
„Die Jagdpächter haben AUSSCHLIESSLICH das Jagdrecht gepachtet. Nichts anderes! Allerdings i. d. R. zu exorbitanten Preisen. Der Grundeigentümer (Landeigner, Forstgenossenschaft, Staat) entscheidet (im Rahmen der Gesetzte) allein darüber, ob er etwas zulässt oder nicht.
Bei einer Veranstaltung (Turnier) ist allerdings für den (die) Tage eine wirkliche Beeinträchtigung festzuhalten. Daher ist man sicher gut beraten so vorzugehen wie in Neuental.“
2. Hinweise zur Rechtslage beim Roven
Folgende Feststellungen im Voraus:
a. Der Bogen ist in Deutschland grundsätzlich als Sportgerät eingestuft, nicht als Waffe.
b. Das Waldbegehungsrecht der einzelnen Bundesländer kann in Einzelheiten differieren. Generell aber dürfte nichts dagegen sprechen, mit ein paar Leuten roven zu gehen, wenn dem Wild nicht nachgestellt wird (also nicht in der Dickung herumrennen) und wenn der Zweck der Erholung erfüllt wird. Für Hessen zum Beispiel gilt eindeutig: Wir gehen ja nur zur Erholung in den Wald, was nach dem hess. Waldbegehungsgesetz zulässig ist. Relevante Stellen sind z.B. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Hessischen Forstgesetzes (Verordnung über Betreten des Waldes und das Reiten und Fahren im Walde).
c. Wer sich verdächtig oder missverständlich benimmt, sollte bedenken, dass die Gesetze von den Gerichten ausgelegt werden müssen. Wie das geschieht und wie die Umstände bewertet werden, kann zu Überraschungen führen. Denkt daran: „Auf See und vor Gericht ist man in Gottes Hand“. Daher ist es wichtig, vorzubauen und klare bzw. günstige Umstände zu schaffen. Wer den Eindruck erweckt, dass er die Lage kompetent beurteilt und in jeder Hinsicht seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen versucht, hat viel bessere Chancen, sich gegen uneinsichtige Bedenkenträger oder Gegner durchzusetzen!
Unser Mitglied „Katur“ hat uns eine interessante rechtliche Beurteilung zugänglich gemacht, die einen Auszug aus der Zeitschrift „Unsere Jagd“ Ausgabe 10/2005 , Seite 22, darstellt:
Bogenschütze im Waldrevier
In der Runde der Begehungsscheininhaber in einem brandenburgischen Landesforstrevier wurde auf eine namentlich bekannte Person hingewiesen, die sich, ausgerüstet mit Sportbogen und Fernglas, im Revier aufhalten soll.
Schneller als gedacht, traf ich bei einem Ansitz mit dem Bogenschützen zusammen.
Ich beobachtete einen mit Tarnsachen bekleideten Mann, der dem Wild auf dem Wechsel folgte. Er hielt einen leicht vorgespannten Bogen im Anschlag und sicherte nach allen Seiten. Aufmerksam studierte er die Fährtenbilder und pirschte mit angeschlagenen Pfeil und Bogen.
Meine Rechte und Befugnisse als Begehungsscheininhaber kennend, sprach ich ihn an.
Seinen Angaben zu Folge betreibt er mit Zustimmung des zuständigen Ordnungsamtes die fiktive Bogenjagd.
Dazu nutzt er die Reviere der beiden angrenzenden Förstereien. Bereitwillig zeigte er seine Pfeile, die mit vier krallenartigen Vorrichtungen versehen waren, mit denen man seiner Meinung nach kein Wild verletzen kann. Er findet keine Befriedigung mehr am Schießen auf Scheiben und sucht so die persönliche Herausforderung. Er betonte mehrfach, dass er nicht auf Wild schießt, sondern den Pfeil auf Baumstubben setzt und eine Erlegung simuliert.
Ich stellte bei ihm eine hervorragende Revierkenntnis fest.
Wie ist die Rechtslage im konkreten Fall? Im Bundesjagdgesetz heißt es: „Jagdausübung ist Aufsuchen, Nachstellen, Fangen und Erlegen von Wild". (R.Voigt)
Jagdrechtliche Bewertung:
Der Bogenschütze, der über die Wildwechsel und in den Einständen des Wildes pirscht, um Schalenwild auf möglichst geringe Entfernung fiktiv mit dem Bogen zu „bejagen", übt nicht die Jagd im Sinne des § l Abs. 4 BJG aus.
Zwar erstreckt sich die Jagdausübung auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild; dem Bogenschützen fehlt aber die Intention auch tatsächlich Beute zu machen. Während das Erlegen und Fangen des Wildes bereits begrifflich ausscheiden, bedeutet Nachstellen das Ansitzen, Anpirschen, Verfolgen, Auflauern sowie das Aufsuchen als einen untergeordneten Akt des Nachstellens.
Alle Handlungen müssen aber, unabhängig vom Erfolg, mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren durchgeführt werden.
Hieran fehlt es dem fiktiven Bogenschützen, da er das Wild nur angehen will, um seine Geschicklichkeit unter Beweis zu stellen und durch das Abschießen eines Pfeils auf einen Baumstubben den „Jagderfolg" lediglich symbolisiert.
Der Bogenschütze benötigt deshalb für seine Aktivitäten auch keinen Jagdschein. Auch macht er sich nicht zwingend der Jagdwilderei schuldig, da er das geschützte Jagdrecht oder Jagdausübungsrecht durch seine Handlungen nicht verletzt. Schließlich entsteht auch kein Schaden.
Seine Freizeitaktivitäten könnten aber im Einzelfall eine Störung der Jagd im Sinne ordnungswidrigen Handelns darstellen und mit einem Bußgeld belegt werden. Gerichtlich ist entschieden worden, dass der Aufenthalt in einem Jagdbezirk nur dann als Verletzung des Jagdausübungsrechtes gilt, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben des Jagdausübungsberechtigten ernsthaft gefährdet werden.
Anders ist eine kurzzeitige Beunruhigung des Wildes, ohne dass es den Einstand verlässt, beurteilt worden. Diese Verhalten kann nicht in jedem Fall geahndet werden.
Das gezielte Aufsuchen und die damit zwangsläufig verbundene Beunruhigung des Wildes kann aber durchaus eine Tathandlung darstellen, die das Verbot, die Ausübung der Jagd zu stören oder zu behindern, erfüllt (§ 26, Abs. 4 Brandenburger Landesjagdgesetz). Letztlich schießt der Bogenschütze seinen Pfeil in Richtung des angepirschten Stückes und vertreibt es damit.
Der zur Jagdausübung berechtigte Jäger kann in diesem Fall in der Möglichkeit der Bejagung beeinträchtigt sein.
Im Falle von Wiederholungen sollte die untere Jagdbehörde zur Prüfung eingeschaltet werden.
RA ST. HERTEL
Soweit der von Katur dankenswerterweise eingestellte Artikel.
Die Diskussion im Forum ergibt folgenden Konsens:
In positiver Hinsicht:
- Die Einschätzung, noch dazu in einer angesehenen Fachzeitschrift, kann als überraschend „bogenfreundlich“ und ermutigend betrachtet werden.
- Man ist in der Jägerschaft offenbar durchaus bereit ist, objektiv mit uns „Stöckchenwerfern“ auseinanderzusetzen.
- Wesentlich ist: Die Definition von Jagd im Sinn von § 1 Abs. 4 BJG passt nicht auf das, was wir im Wald machen. Insbesondere fehlt es uns am sog. subjektiven Vorsatz! D.h.: unser Handeln ist, unabhängig vom Erfolg, nicht mit dem Vorsatz des Fangens oder Erlegens von Tieren ausgeführt !! Deshalb fallen wir nicht unter § 1 BJG !!
- Ein generelles Verbot des Rovens oder Bogenschießens an sich im Wald gibt es nicht.
In negativer Hinsicht:
- Es handelt sich bei o.g. Artikel um eine Bewertung, nicht um ein Urteil. Es kann unter anderen Umständen auch anders ausgehen.
- Die weitgehende „Nachstellung“ der Jagd, die extreme Tarnkleidung, das Pirschen und Schießen eines Pfeiles in die grobe Richtung des Wildes treffen auf allgemeines Unverständnis, - ein normaler Rover sollte sich nicht so verhalten. Der betreffende Schütze hat Glück gehabt, dass man ihm seine Einlassungen glaubt.
- Wenn man „dem Wild auf die Nerven geht“, wird es kritisch, wenn tatsächlich, und sei es durch eine Verkettung unglücklicher Umstände, Wild verletzt wird, ist Feuer unterm Dach.
- Der BJagdG §19 (Beunruhigen von Wild; siehe auch „Links und Gesetzestexte“) lässt die Waage der Justiz trotz all der in den vorigen Beiträgen genannten Zitate und Anmerkungen leicht zu Gunsten der Jäger ausschlagen. Wenn bereits das Fotografieren oder Filmen als Wildstörung definiert wird, was ist dann erst das Bogenschießen in Wildnähe?
Wir Bogenschützen sollten uns nicht zu sicher sein, was die Rechtslage anbetrifft, wenn wir einem sog. Jagdausübungsberechtigten begegnen. Auch wenn wir nicht den Straftatbestand des Wilderns erfüllen, den Vorwurf der Störung oder wie es oben so schön heißt, der Beunruhigung des Wildes können wir nicht eindeutig widerlegen.
Besser ist, deeskalierendes Verhalten und erst einmal nachgeben.
In Betracht kommenden Ruheplätze des Wildes sollten einfach so gut es geht ebenso strikt gemieden werden, wie Einrichtungen zur Jagdausübung und Hege, usw..
Im Grunde sollte man den durchschnittlichen Erholungssuchenden im Wald zum Maßstab nehmen und sich von diesem Leitbild nur so weit, wie zum Roven unbedingt nötig, entfernen.
- Der Beitrag des Rechtsanwalts in der Zeitschrift beschäftigt sich mit einem konkreten Sachverhalt und dann auch nur primär mit dem Vorwurf der Wilderei. Die Einschlägigkeit von Ordnungswidrigkeitstatbeständen wird ausdrücklich weitestgehend offengelassen.
3. Verhaltenskodex für Rover
Um für Rover eine Verhaltens- und Argumentationshilfe zu bieten und den Ruf unseres Sports zu schützen, haben wir folgende 12 Rovinggebote zusammengestellt.
Es ist für uns selbstverständlich,
(1) keinesfalls Jagdspitzen zu führen (bei Turnieren verwenden wir Feldspitzen, beim Stumpshooting vorzugsweise Judos oder Blunts)
(2) und nicht kriegspfadmäßig gekleidet zu sein,
(3) sich nicht in die tiefsten Dickungen zu drücken
(4) und eben nicht den Eindruck zu erwecken, man wolle nicht gesehen werden,
(5) die Morgen- und Abendstunden zu meiden,
(6) keine Spuren zu hinterlassen (Müll, Schäden an lebenden Bäumen)
(7) den Förster/Jäger/Waldbesitzer, wenn man ihn antrifft, auch mal schießen zu lassen,
(8) sich Spaziergängern gegenüber freundlich, sicherheitsbewusst und auskunftsfreudig zu zeigen (denn im Zweifelfall kennen die den Jäger und rufen ihn gleich an, sobald sie aus dem Funkloch raus sind),
(9) sich ausweisen zu können
(10) und die entsprechenden Paragraphen zitieren zu können;
(11) dem Wild aus dem Weg zu gehen
(12) und sich nicht provozieren zu lassen und im Zweifelsfall als der Klügere (erst einmal) nachzugeben.
... so sollte Roven doch möglich sein!
4. Links und Gesetzestexte
a) Bundesjagdgesetz:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... index.html
dabei besonders BJG, §1 Abs. 4: Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
b) BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... __19a.html
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören. Die Länder können für bestimmtes Wild Ausnahmen zulassen.
c) BJagdG § 39 Ordnungswidrigkeiten: sollte man immer als Ausdruck dabeihaben!
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... /__39.html
1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. in befriedeten Bezirken die Jagd ausübt oder einer Beschränkung der Jagderlaubnis (§ 6) zuwiderhandelt;
2. auf vollständig eingefriedeten Grundflächen die Jagd entgegen einer nach § 7 Abs. 3 vorgeschriebenen Beschränkung ausübt;
3. auf Grund eines nach § 11 Abs. 6 Satz 1 nichtigen Jagdpachtvertrages, einer nach § 11 Abs. 6 Satz 2 nichtigen entgeltlichen Jagderlaubnis oder entgegen § 12 Abs. 4 die Jagd ausübt;
4. als Inhaber eines Jugendjagdscheines ohne Begleitperson die Jagd ausübt (§ 16);
5. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 3 bis 9, 11 bis 14, 16 bis 18, § 19a oder § 20 Abs. 1 zuwiderhandelt;
6. zum Verscheuchen des Wildes Mittel anwendet, durch die Wild verletzt oder gefährdet wird (§ 26);
7. einer Vorschrift des § 28 Abs. 1 bis 3 über das Hegen, Aussetzen und Ansiedeln zuwiderhandelt;
8. den Vorschriften des § 33 Abs. 1 zuwiderhandelt und dadurch Jagdschaden anrichtet;
9. den Jagdschein auf Verlangen nicht vorzeigt (§ 15 Abs. 1).
2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt oder obwohl ihm die Jagdausübung verboten ist (§ 41a);
2. den Vorschriften des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2, 10 und 15 zuwiderhandelt;
3. Schalenwild oder anderes Wild, das nur im Rahmen eines Abschussplanes bejagt werden darf, erlegt, bevor der Abschußplan bestätigt oder festgesetzt ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1), oder wer den Abschussplan überschreitet;
3a. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont,
4. als Jagdausübungsberechtigter das Auftreten einer Wildseuche nicht unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigt oder den Weisungen der zuständigen Behörde zur Bekämpfung der Wildseuche nicht Folge leistet (§ 24);
5. einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 1 oder 5 oder einer landesrechtlichen Vorschrift nach § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
6. zur Jagd ausgerüstet unbefugt einen fremden Jagdbezirk außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege betritt.
3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
5. Wichtiger Hinweis (Disclaimer)
Für die in diesem Download enthaltenen Informationen und Anregungen wird keine Haftung übernommen.
Die enthaltenen Hinweise auf grundlegende Rechtsvorschriften entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einholung weiterer Informationen für die konkrete Region und Zeit. So kann zum Beispiel die zuständige Behörde ein generelles Verbot zum Betreten des Waldes bei Waldbrandgefahr aussprechen. Es können besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Naturschutz, landwirtschaftlicher Nutzung, militärischer Nutzung, usw. usw. usw. relevant sein.
Alle Texte, Links und rechtlichen Beurteilungen beziehen sich auf den Stand der Dinge im Oktober 2005. Es handelt sich um keine Rechtsbelehrung, sondern es soll eher eine rechtlich unverbindliche Orientierung und Argumentationshilfe gegeben werden.
Taran of Caer Dallben