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Definition

Verfasst: 19.10.2005, 20:48
von Taran
Definnition aus dem Lexikon wurde aufgenommen. Guter Gedanke!

Satz 10 Verhaltenskodex

Verfasst: 19.10.2005, 21:04
von Robin Hut
Ich bin mir nicht ganz sicher ob jeder die Pragraphen zitieren kann (zB. Anfänger).
Wäre sicher wünschenswert aber bei dem Umfang an Text in den verschiedenen Gestzestexten der Länder nicht ganz einfach.
Vielleicht würde reichen "...die Paragraphen oder entsprechende Gesetze zu kennen..." oder so was in der Art.

Dumme Frage von mir

Verfasst: 19.10.2005, 21:32
von Taran
Wie sagt man "Disclaimer" auf deutsch bzw. Juristendeutsch???

@Robin Hut
"zitieren oder zumindest kennen"

:fcsmilie

Bogen keine Waffe

Verfasst: 19.10.2005, 21:40
von Rainur
Hallo Taran,

deine Zusamenfassung hat mir sehr gut gefallen. Ich bin nur über den Satz 'Der Bogen ist in Deutschland grundsätzlich als Sportgerät eingestuft, nicht als Waffe' gestolpert. Ich hatte bisher immer gedacht, der fällt unter WaffG §1.2?
Kann man das irgendwo nachlesen?

Gruß
Rainer

@Rainur

Verfasst: 19.10.2005, 21:45
von Taran
Ich habe mich dabei auf viele Aussagen hier im Forum gestützt - auch bei Schulungen im Sportverein ist das so gesagt worden.


Die Definitionen in Anlage 1 treffen auf Bögen nicht zu.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht ... _1_74.html

Verfasst: 19.10.2005, 22:06
von Netzwanze
§1.2.1:
Der Bogen ist zunächst keine Schusswaffe, da:

Siehe Anlagen zum Waffengesetz:
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Ich treibe meine Pfeile jedenfalls nicht durch einen Lauf.

Er ist kein gleichgestellter Gegenstand:

1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1 die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,

1.2.2 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste).

§1.2.2.a:
Der Sport- oder Jagdbogen ist nicht dazu bestimmt die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist keine Hieb- oder Stichwaffe.

§1.2.2.b:
Es ist zwar mit dem Bogen möglich, insbesondere wegen seiner Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Er ist aber nicht im Waffengesetz genannt.

D.h. der Bogen ist keine Schusswaffe und ist auch keiner gleichzusetzen. Ebenfalls gilt das Waffengesetzt nicht für dieses Gerät. Da er für den Sport gemacht ist, ist er auch ein Sportgerät.

Verfasst: 19.10.2005, 22:27
von Rainur
Danke für die Info! :anbet
Ich hatte gerade auch schon die Suchfunktion angeworfen, ohne allerdings ein verwertbares Ergebnis zu erzielen.
Das mit dem 'seinem Wesen nach dazu bestimmt sein' in §1.2.2a war mir beim nachgrübeln definitiv entgangen (oder ich hatte vorher zu viel über Bögen in der Merowingerzeit gelesen, wo Bögen ihrem Wesen nach durchaus dazu bestimmt waren, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit herabzusetzten)

Gruß
Rainer

Verfasst: 19.10.2005, 22:45
von Pochifiore
:anbet

Ich finde das super, Taran!

Aber fies: Ich habe mcih tatsächlich durch das Layout gequält bis mir die Augen wehtaten! Und dann les ich unten ncohmal den reinen Text... aaaaarrrr! :bash

Verfasst: 20.10.2005, 07:53
von Peter O. Stecher
Ich hab jetzt nicht alles ganz genau gelesen - möchte aber noch einen Punkt sagen:
Wie Kojotes Beispiel zeigt, ist eines der wichtigsten Dinge, sicherzustellen dass niemand sich übergangen fühlt - die Gemeinde erlaubt etwas, aber der/diejenigen die sich im Wald aufhalten (Jäger) wissen nichts von der Vereinbarung...

Das kennen wir alle, selbst wenn wir einer Sache grundsätzlich nicht negativ gegenüberstehen, sind wir böse wenn wir übergangen werden.

Das ist denke ich, ein wichtiger Punkt, die Zuständigen oder auch die "Beeinträchtigten" zu erkennen und vorerst mit diesen das Gespräch oder einen Vereinbarung zu finden.

Wir hatten ein ähnliches Problem mit einem Parcours, der Aufsteller versicherte sich der Zustimmung der Waldeigentümer, sprach aber nicht Klartext mit dem Jagdausübungsberechtigten = PROBLEME!!!

RE: Dumme Frage von mir

Verfasst: 20.10.2005, 10:13
von Rick
Original geschrieben von Taran

Wie sagt man "Disclaimer" auf deutsch bzw. Juristendeutsch???


:fcsmilie
Hallo Taran,
der "LEO" (http://dict.leo.org/?)sagt folgendes dazu:

m disclaimer- der Verzichtende (ein Verzichtender) | die Verzichtende
m disclaimer [jur.] - der Verzichtleistende (ein Verzichtleistender) | die Verzichtleistende
m disclaimer - die Ablehnung gdp
m disclaimer - der Ablehnungshinweis p
m disclaimer - Aufgabe eines Anspruchs p
m disclaimer [jur.] - Ausschlussklausel für finanzielle Haftung p
m disclaimer [jur.] - Ausschlussklausel für Haftung p
m disclaimer - das Dementi gdp
m disclaimer [jur.] - der Haftungsausschluss - in AGB p
m disclaimer - der Rechtsverzicht p
m disclaimer - die Verweigerung gdp
m disclaimer - der Verzicht gdp
m disclaimer - die Verzichterklärung gdp
m disclaimer - die Verzichtleistung gdp
m disclaimer - der Widerruf

such dir was aus, ich denke "Ausschlußklausel für Haftung" kommt dem Sinn am nächsten.
Grüße von
Rick

RE: Trotzdem vorsicht!

Verfasst: 20.10.2005, 10:47
von Helmut Kindinger
[royalblue]Original geschrieben von Rick[/royalblue]

[royalblue]<BJagdG § 19a Beunruhigen von Wild
Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.[/royalblue]
Ja, Rick, schon.
Deshalb ja auch meine Bedenken gegen den Typ aus dem Sachverhalt!
Der stellte dem Wild nach und suchte es auf!!

Das machen wir aber nicht.
Wir begegnen dem Wild (normalerweise) nur zufällig, so wie jeder Spaziergänger Waldtiere erleben kann.
Wir gehen ja nicht in den Wald um das Wild aufzusuchen, sondern um ein paar Pfeile auf Gummi-Figuren oder von mir aus Baumstümpfe zu schießen.

Außerdem kommt dem Wald eine Erholungsfunktion zu!
Das vergessen nur die Meisten ganz gerne.
Das Betreten des Waldes (und nicht nur der Wege!) ist aber grundsätzlich jedem Fußgänger gestattet.

[navy]§ 14 BWaldG
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.[/navy]

@Netzwanze:
Danke für die Ausführungen zum Waffenbegriff.
Die waren sehr treffend (...!) und ...
Mehr hätt ich auch nicht geschrieben! :) :D

[green]Übrigens ...[/green]
Disclaimer würd ich in dem Fall als Haftungsausschluß übersetzen.

Gruß
Schredder

pdf

Verfasst: 20.10.2005, 16:33
von Taran
Die pdf-Datei ist fertig.
Causa finita.
:D

Verfasst: 20.10.2005, 21:39
von Rainur
Auch auf die Gefahr hin, mich als DAU zu outen -
:-( wo finde ich das Teil?

Gruß
Rainer

Kleiner Trost

Verfasst: 20.10.2005, 22:09
von Taran
Du kannst es noch gar nicht finden. Ich hab's an Marty geschickt, und der wird es dann wo einstellen, wo, das sagt er uns bestimmt noch!

PDF

Verfasst: 26.10.2005, 22:31
von Taran
Da das pdf noch nicht online ist, an alle dringend Interessierten das Angebot: IM an mich mit eurer Adresse und ich mails euch.